Non-entry for insufficiently reasoned appeal

5A_193/2014Tribunale federale / II divisione civile11 mar 2014Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against the cantonal appellate court's non-entry decision concerning the appointment of a new child guardian. It held that the appellant's submission did not meet the federal reasoning requirements because it failed to engage with the decisive findings of the Obergericht and merely asserted that a telephone conversation had indicated a different deadline. The complaint was therefore not admitted under the simplified procedure, and court costs of CHF 100 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility for insufficient reasoning of the federal complaint. A complaint must, by reference to the reasoning of the challenged decision, demonstrate in a concise and specific manner which legal norms or constitutional rights were violated and why. Merely repeating one's own view of the facts or invoking an unsubstantiated telephone information about a deadline does not satisfy the duty to reason. If the submission does not engage with the decisive considerations of the cantonal decision, the court shall not enter into the matter in the simplified procedure (consid. 1). Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}

5A_193/2014

Urteil vom 11. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Familiengericht Aarau.

Gegenstand
Ernennung eines neuen Beistandes für das Kind,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entlassung des bisherigen Beistandes ihrer Tochter und die Ernennung eines neuen Beistandes nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei der Beschwerdeführerin am 4. November 2013 mit Gerichtsurkunde zugestellt worden, die 30-tägige Beschwerdefrist habe somit am 5. November 2013 begonnen und am Mittwoch, den 4. Dezember 2013 geendet, die Beschwerde an das Obergericht sei erst am 6. Dezember 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben worden, auf die verspätete Beschwerde sei nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt zu behaupten, der 6. Dezember 2013 sei von einer unbestimmten Person telefonisch als Endtermin der Beschwerdefrist bezeichnet worden,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 14. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht Aarau, A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

non-entryinsufficient reasoningappeal deadlinechild guardianshipcourt costs