Non-entry on poorly reasoned complaint; legal aid refused

5A_163/2012Tribunale federale / II divisione civile16 mar 2012Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal ruling refusing revision and legal aid in a liquidation-cost dispute. It held that the filing did not meaningfully address the decisive reasons of the cantonal decision and did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG. The complaint was also regarded as abusive. The Court therefore did not enter into it under Art. 108(1)(b) and (c) BGG, refused federal legal aid because the complaint lacked prospects of success, and imposed court costs of CHF 500 on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 64 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde und Voraussetzungen des Nichteintretens. Die Beschwerdeschrift hat in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sind; blosse appellatorische Vorbringen genügen nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und hinreichend substantiiert zu erheben. Fehlt es an einer genügenden Begründung oder ist die Eingabe offensichtlich missbräuchlich, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Aussichtslose Rechtsmittel begründen keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
5A_163/2012

Urteil vom 16. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Revision (unentgeltliche Rechtspflege im Lastenbereinigungsprozess),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Januar 2012 des Zürcher Obergerichts, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Revision eines (erfolglos beim Zürcher Kassationsgericht und beim Bundesgericht angefochtenen) obergerichtlichen Beschlusses vom 24. Dezember 2007 (Abweisung eines Rekurses des Beschwerdeführers gegen die bezirksrichterliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine als aussichtslos qualifizierte Lastenbereinigungsklage des Beschwerdeführers samt Aufforderung zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 64'000.--) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung),

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, als Zwischenentscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege erwachse der Beschluss vom 24. Dezember 2007 nicht in materielle Rechtskraft, weshalb er nicht der Revision unterliege, das Revisionsgesuch sei auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht angebe, auf welchen der Revisionsgründe gemäss Art. 328 ZPO er sich berufe, ebenso wenig dargetan oder ersichtlich seien sodann Ausstandsgründe, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 17. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allen zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal eine Beschwerdeverbesserung durch einen (vom Beschwerdeführer zu beauftragenden) Anwalt nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) ohnehin ausgeschlossen wäre,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

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