Non-entry for insufficient reasoning in eviction appeal

5A_121/2010Tribunale federale / II divisione civile18 mar 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a civil appeal against a cantonal eviction order concerning provisional possession-protection measures. It held that the appellant's submission did not meet the statutory reasoning requirements: he did not engage with the cantonal court's decisive reasoning, did not invoke constitutional rights, and did not explain any constitutional violation. Because only constitutional rights could be raised in this type of case, the Court did not enter into the appeal. Court costs of CHF 1,200 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 98, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Zivilsachen gegen vorsorgliche Besitzesschutzmassnahmen. Die Eingabe muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, welche Vorschriften bzw. verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Bei Beschwerden gegen Entscheide über vorsorgliche Besitzesschutzmassnahmen ist die Rüge auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Testo completo

{T 0/2}
5A_121/2010

Urteil vom 18. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Appellation des Beschwerdeführers gegen seine Ausweisung aus der Liegenschaft A.________-Grundbuchblatt Nr. xxx nicht eingetreten ist, die Eingabe als Nichtigkeitsklage abgewiesen und den Beschwerdeführer (unter Androhung der Ersatzvornahme sowie von Strafsanktionen) angewiesen hat, die erwähnte Liegenschaft innert 14 Tagen seit Erhalt des Entscheids zu räumen, diese zu verlassen und sämtliche Schlüssel herauszugeben (vorsorgliche Massnahme betreffend Besitzesschutz nach Art. 326 Ziff. 2 ZPO/BE),

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, mangels Erreichens des Appellationsstreitwertes erweise sich die Appellation als unzulässig, als Nichtigkeitsklage sei die Eingabe unbegründet, weil der erstinstanzliche Richter den Beschwerdeführer, der sich zum Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegnerin ohne nachgewiesenen Entschuldigungsgrund verspätet habe vernehmen lassen, zu Recht als säumig erklärt habe und daher ohne Gehörsverletzung berechtigt gewesen sei, einzig auf Grund der Anträge der Beschwerdegegnerin zu entscheiden,
dass das Obergericht weiter erwog, selbst bei Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers als Appellation wäre dieser unterlegen, weil der Ausweisungsentscheid auch bei voller Kognition zu schützen wäre, habe doch die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft am 2. September 2009 an einer Zwangsversteigerung erworben und sei deshalb unmittelbar mit dem Zuschlag Eigentümerin geworden (Art. 656 Abs. 2 ZGB), während der Beschwerdeführer über keinen Rechtstitel für den Verbleib in der Liegenschaft verfüge,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass schliesslich mit einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen Entscheid über vorsorgliche Besitzesschutzmassnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er auch kein verfassungsmässiges Recht anruft,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 23. Dezember 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann

Parole chiave

inadmissibilityreasoned appealconstitutional rightspossession protectionevictioncourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the cantonal eviction decision was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Decisione estratta

No. The appellant did not address the decisive reasons of the cantonal court, did not invoke any constitutional right, and failed to show, with reference to those reasons, how the decision violated law.

Motivazione estratta

An appeal must set out, in concise form, which legal norms were violated; for constitutional complaints, the challenged rights and their violation must be clearly and specifically shown. In cases concerning provisional possession-protection measures, only constitutional rights may be invoked. These requirements were not met.

Questione giuridica chiave

Whether the court costs should be charged to the appellant.

Decisione estratta

Yes. As the losing party, the appellant must bear the costs.

Motivazione estratta

Under the general costs rule, the unsuccessful party is liable for court costs.

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