Non-entry for insufficiently reasoned appeal against debt-collection notice

5A_114/2011Tribunale federale / II divisione civile9 feb 2011Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court refused to enter into an appeal by X.________ GmbH against a cantonal supervisory judgment concerning a debt-enforcement notice. It held that the filing did not engage with the decisive reasoning of the lower court and did not satisfy the substantiation requirements of Arts. 42 and 106 BGG. The appeal was therefore inadmissible under Art. 108(1)(b) BGG. As a result, the request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzutun, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder pauschale Vorwürfe genügen nicht. Werden diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos. Die kostenpflichtige Folge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; bei Nichteintreten nach Art. 108 BGG entscheidet die Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren.

Testo completo

{T 0/2}
5A_114/2011

Urteil vom 9. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Y.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und sowohl der Beschwerdeführerin wie auch ihrem Geschäftsführer und Gesellschafter 530 Franken Gerichtskosten und eine Ordnungsbusse von 500 Franken auferlegt hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, es sei nicht ersichtlich, welche gesetzlichen Bestimmungen durch das Betreibungsamt verletzt worden bzw. inwiefern welche Zustellungen nicht korrekt erfolgt und deshalb ungültig sein sollen, zumal entsprechende Zustellungen durch die vom Betreibungsamt eingereichten Aufgabenverzeichnisse für eingeschriebene Briefe belegt seien, die Kritik der Beschwerdeführerin an der Handlungsweise des Betreibungsamtes sei nicht nachvollziehbar, die Beschwerdeführerin, die ausserdem die Beschwerde erneut beim unzuständigen Verwaltungsgericht eingereicht habe, prozessiere einmal mehr mutwillig, ihr und ihrem Geschäftsführer seien daher (wie zuletzt in einem Urteil vom 30. Dezember 2009) gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Verfahrenskosten und eine Ordnungsbusse aufzuerlegen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 27. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

debt enforcementinadmissibilityreasoning requirementssuspensive effectcourt costs