Constitutional complaint against attorney-fee allocation dismissed

4P.128/2003Tribunale federale / I divisione civile1 ott 2003Dismissed

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Sintesi Omnilex

X.________ AG challenged an Obergericht of Zug judgment that had reallocated the costs and reduced attorney compensation after the appeal succeeded on jurisdiction and the counterclaim was declared inadmissible. Before the Federal Court it alleged arbitrary application of the Zug attorney tariff, violation of the right to be heard, and breaches of constitutional and treaty guarantees. The Federal Court held that the appellant had standing to contest the fee order, but most treaty-based grievances were insufficiently reasoned. On the merits, the half reduction of the fee was not arbitrary given that only a preliminary jurisdictional issue had been decided, and the complaint showed no arbitrariness in the court’s assessment of complexity or English-language documents. The complaint was dismissed.

Massima Omnilex

Art. 88 OG; Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; cantonal fee tariffs: standing and review of attorney compensation; a party has a legally protected interest to challenge cost orders only insofar as it is affected in its own protected interests. In constitutional complaint proceedings, claims must be clearly and specifically substantiated; unreasoned treaty or constitutional assertions are inadmissible. The determination of party compensation under cantonal tariff rules is reviewed only for arbitrariness; a court may reduce the basic fee where only a preliminary issue was decided and the effort was materially lower than in a full ordinary proceeding. The mere presence of foreign-language documents or the complexity alleged by the party does not compel a higher fee absent a demonstrated manifest misappraisal.

Testo completo

{T 0/2}
4P.128/2003 /lma

Urteil vom 1. Oktober 2003
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Klett,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Elena Neuroni, corso Elvezia 4, casella postale 3175, 6901 Lugano,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat
Dr. Thomas Christen, Haus Thurgauerhof, Postfach 552, 4410 Liestal,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission,

Gegenstand
Art. 8, 9, 29 und 49 BV; Art. 6 und 14 EMRK sowie Art. 14 und 26 UNO-Pakt II (Zivilprozess; Kosten),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
vom 1. Mai 2003.

Sachverhalt:
A.
Die X.________ AG, (Beschwerdeführerin), reichte am 20. Oktober 2000 beim Kantonsgericht Zug gegen die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) Klage ein. Diese erhob Widerklage, mit der sie Forderungen in US$ geltend machte, die umgerechnet etwa CHF 5'000'000.-- entsprechen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit.
A.a Das Kantonsgericht machte die Zuständigkeitsfrage zum Gegenstand eines Vorentscheides und trat mit Beschluss vom 28. November 2001 auf die Widerklage ein. Die Verfahrenskosten für diesen Beschluss auferlegte das Gericht der Beschwerdeführerin. Ausserdem verpflichtete es diese, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 68'000.-- zu bezahlen.
A.b Die Beschwerdeführerin gelangte am 10. Dezember 2001 mit dem Antrag an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug (im Folgenden: Obergericht), auf die Widerklage sei nicht einzutreten. Eventuell verlangte sie, die Gerichtsgebühr sei neu zu bemessen und die Parteientschädigung angemessen zu reduzieren. Ihre Beschwerde hatte insoweit keinen Erfolg, als das Obergericht die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Widerklage mit Urteil vom 30. August 2002 bestätigte. Weil kein vollständiges ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei, reduzierte es jedoch in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das kantonsgerichtliche Verfahren, letztere auf einen der Beschwerdegegnerin zu entrichtenden Betrag von Fr. 35'239.--.
A.c Das Bundesgericht hiess am 24. Januar 2003 eine Berufung der Beschwerdeführerin gut und erkannte in Abänderung von Ziffer 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts Zug vom 28. November 2002, auf die Widerklage werde nicht eingetreten. Es wies die Sache im Übrigen zur Neuregelung der Verfahrenskosten an die kantonale Instanz zurück.
B.
Daraufhin hob das Obergericht die Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) des Kantonsgerichtsbeschlusses vom 28. November 2001 mit Urteil vom 1. Mai 2003 in Gutheissung der Beschwerde auf, auferlegte der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten und verpflichtete diese, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das kantonsgerichtliche Verfahren von Fr. 38'770.75 zu bezahlen. Dieser Entschädigung legte sie dasselbe Basishonorar zugrunde, das sie bei der Abweisung der kantonalen Beschwerde mit ihrem Entscheid vom 30. August 2002 ermittelt hatte. Ausserdem verpflichtete sie die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren mit Fr. 16'000.-- zu entschädigen.
C.
Die X.________ AG beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Obergerichts vom 1. Mai 2003 aufzuheben. Sie rügt die Verletzung von Art. 8, 9, 29 und 49 BV sowie von Art. 6 und 14 EMRK und Art. 14 und 26 UNO-Pakt II. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, das Obergericht habe bei der Bemessung der Parteientschädigung die §§ 40 und 41 ZPO ZG sowie die §§ 3 und 5 des kantonalen Anwaltstarifs willkürlich angewendet.

Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 88 OG steht Privaten das Recht, staatsrechtliche Beschwerde zu führen, namentlich bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch sie persönlich treffende Verfügungen erlitten haben. Es bedarf danach einer Betroffenheit in eigenen rechtlich geschützten Interessen, während das Rechtsmittel zur Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen nicht offen steht. Die eigenen rechtlichen Interessen, auf die sich der Beschwerdeführer berufen muss, können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern sie auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt. Das in Art. 4 BV enthaltene allgemeine Willkürverbot verschafft, soweit Mängel in der Rechtsanwendung geltend gemacht werden, für sich allein noch keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG; die Legitimation zur Willkürrüge ist nur gegeben, wenn das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung gerügt wird, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner Interessen bezweckt (BGE 121 I 267 E. 2 S. 268 f.; vgl. auch BGE 129 I 217 E. 1; 126 I 81 E. 3b S. 85).

Nach § 40 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 (ZPO ZG) ist die unterliegende Partei in der Regel zum Ersatz aller dem Gegner verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe zu verpflichten. Daraus ergibt sich der rechtliche Anspruch der obsiegenden Partei, für ihre Kosten und Umtriebe von der unterliegenden entschädigt zu werden. Die Beschwerdeführerin ist in eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt, soweit ihr die Kosten und Umtriebe nicht oder nicht vollständig ersetzt werden. Daran ändert nichts, dass das Gericht nach § 40 Abs. 2 ZPO ZG die Höhe der Parteientschädigung unter Berücksichtigung des Streitwertes nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzen hat. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Anspruchs nach § 40 ZPO ZG insbesondere zur Rüge legitimiert, die massgebenden kantonalen Vorschriften über die Entschädigung seien zu ihren Lasten willkürlich angewendet worden (BGE 126 I 81 E. 2a und ff.).
2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 4 S. 43; 125 I 492 E. 1b S. 495).

Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern der angefochtene Entscheid die Art. 49 BV, Art. 6 und 14 EMRK sowie Art. 14 und 26 des UNO-Paktes II verletzen sollte. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt vornehmlich eine willkürliche Anwendung der §§ 3, 5 und 8 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. Dezember 1996 über den Anwaltstarif (AnwT).
3.1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten berechnet sich das Grundhonorar nach § 3 Abs. 1 AnwT aufgrund des Streitwertes. Für Rechtsmittelverfahren dürfen nach § 8 AnwT von besonderen Ausnahmefällen abgesehen ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden. Das Obergericht hat das Grundhonorar aufgrund des Streitwerts der Widerklage, die allein Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlusses vom 28. November 2001 bildete, mit der ersten Instanz auf Fr. 65'500.-- festgesetzt, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Entgegen der ersten Instanz hat das Obergericht jedoch die Entschädigung um die Hälfte reduziert. Das Gericht hat dabei dem Umstand Rechnung getragen, dass allein die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beurteilen war und kein vollständiges Verfahren durchgeführt wurde, während das Grundhonorar auf vollständige ordentliche Verfahren angelegt sei. Entsprechend wurde auch die Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren reduziert, was von der Beschwerdeführerin für den Fall nicht beanstandet wird, dass die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren mit den von ihr angerufenen verfassungsmässigen Rechten vereinbar ist.
3.2 Nach § 3 Abs. 5 AnwT sind Missverhältnisse zwischen Streitwert und Interesse der Parteien oder Bemühungen des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwältin entsprechend durch Erhöhung bzw. Herabsetzung des Honorars zu berücksichtigen. Das Obergericht stützte die hälftige Reduktion der Parteientschädigung auf diese Bestimmung. Dabei orientierte es sich - wie aus der Systematik des Urteils vom 30. August 2002 hervorgeht, auf das im angefochtenen Entscheid verwiesen wird - an § 6 AnwT, der für das summarische Verfahren als Regel die Herabsetzung des Grundhonorars auf die Hälfte bis einen Fünftel vorsieht.

Es erscheint nicht als willkürlich, zu den "Bemühungen" des Rechtsanwalts, die als Kriterium für die Anpassung des Grundhonorars in Betracht fallen, auch den Aufwand für ein vollständiges Verfahren zu zählen bzw. den Minderaufwand, der durch die Beschränkung des Verfahrens auf eine Vorfrage wie die Zuständigkeit entsteht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Obergericht daher nicht in Willkür verfallen, wenn es die Reduktion wegen nicht vollständiger Durchführung des Verfahrens auf diese Bestimmung stützte.
3.3 Nach § 5 Abs. 1 AnwT dürfen Zuschläge zum Grundhonorar berechnet werden, wenn zusätzliche Verhandlungen (Ziff. 1) oder Schriftenwechsel (Ziffer 2) stattfanden oder in Rechnungsprozessen, Prozessen mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, mit Studium fremden Rechts, mit umfangreicher Korrespondenz oder sonst bei komplizierten Prozessen (Ziffer 3). Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, das Obergericht habe der Komplexität der Sache, der Notwendigkeit zur Kenntnisnahme von Dokumenten in englischer Sprache sowie dem erforderlichen Zeitaufwand für die Bestreitung der Ansprüche zu wenig Rechnung getragen.
Das Obergericht hat insoweit festgehalten, dass es sich vorliegend nicht um einen besonders aufwändigen Fall gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern diese Ansicht willkürlich sein soll und die Komplexität des Prozesses insgesamt diejenige anderer Verfahren mit vergleichbarem Streitwert übersteigen würde (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die Ansicht des Obergerichts, dass die Kenntnisnahme von Dokumenten in englischer Sprache nicht an sich die Erhöhung des Grundhonorars rechtfertige, erscheint jedenfalls nicht willkürlich.
3.4 Was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, dass über die Frage der örtlichen Zuständigkeit rechtskräftig entschieden wurde, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass dieser Entscheid die materielle Beurteilung der widerklageweise geltend gemachten Forderung zuständigen Orts nicht ausschliesst, ist seine Rechtskraft in Bezug auf den für die Parteientschädigung wesentlichen Aufwand nicht massgebend. Mindestens geht aus der Begründung der Beschwerde nicht hervor, inwiefern sich dieser Gesichtspunkt auf die Höhe der Parteientschädigung hätte auswirken müssen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
3.5 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, das Obergericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem es nicht zu ihrem Vorbringen Stellung genommen habe, dass das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) je nach dem Ausgang des Verfahrens eine differenzierte Parteientschädigung erfordere. Damit verkennt sie, dass das Obergericht diese Frage geprüft, aber hinsichtlich des Grundhonorars keinen Grund für eine unterschiedliche Entschädigung der Parteianwälte gefunden hat. Die Rüge ist unbegründet.
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gebühr ist nach dem Streitwert zu bemessen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin überdies deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen, die nach der eingereichten Honorarnote Fr. 1'659.85 betragen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin
auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'659.85 zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

costsattorney feesarbitrarinessconstitutional complaintparty compensationjurisdictionstandingreasoned appealequal treatmentright to be heard

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to raise a constitutional complaint against the fee allocation and attorney compensation

Decisione estratta

Yes, because the losing party has a legally protected interest in not being overcharged for costs and expenses under cantonal law.

Motivazione estratta

Section 40 ZPO ZG gives the prevailing party a legal claim to reimbursement of necessary costs; this suffices for standing to contest an allegedly arbitrary application of the fee rules.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint sufficiently invoked alleged violations of constitutional and treaty rights under Art. 49 BV, Art. 6 and 14 ECHR, and Arts. 14 and 26 ICCPR

Decisione estratta

No, those complaints were not sufficiently substantiated.

Motivazione estratta

The complaint did not explain in a clear and detailed manner how the challenged decision violated those provisions; insufficiently reasoned and merely appellatory criticism is inadmissible.

Questione giuridica chiave

Whether the Obergericht arbitrarily reduced the attorney compensation under the Zug tariff rules

Decisione estratta

No, the reduction by one half was not arbitrary.

Motivazione estratta

Because only the preliminary issue of territorial jurisdiction was decided and no full ordinary proceedings were conducted, the court could reasonably rely on the tariff rules allowing adjustment for disproportion between value and counsel effort; reference to the summary-procedure reduction scale was permissible.

Questione giuridica chiave

Whether the Obergericht failed to consider complexity, English-language documents, and litigation effort when setting the fee

Decisione estratta

No, the court’s assessment was not arbitrary.

Motivazione estratta

The appellant failed to show that the case was unusually complex compared with similar-value cases, and review of English-language documents did not by itself justify a higher fee.

Questione giuridica chiave

Whether the right to be heard and equal treatment required a differentiated attorney fee depending on the procedural outcome

Decisione estratta

No violation was shown.

Motivazione estratta

The Obergericht addressed the argument but found no basis for different compensation on the basis of the base fee.

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