progetti
4F_9/2008 ΓÇó Revision and interpretation request dismissed for lack of grounds
4F_9/2008Tribunale federale / I divisione civile29 ago 2008Dismissed
The applicant sought revision and interpretation of the Federal Supreme Court judgment of 20 June 2008. The Court held that his submission did not rely on any admissible ground for revision under Art. 121 ff. BGG or for interpretation under Art. 129 BGG; he merely reiterated his disagreement with the earlier assessment of insufficient reasoning. The request was therefore dismissed. Court costs of CHF 300 were imposed on the applicant, and the respondent received no party compensation because no compensable expense had been incurred.
Art. 121 ff. BGG, Art. 129 BGG; revision and interpretation of a Federal Supreme Court judgment require a statutorily cognizable ground. A request that merely contests the correctness of the prior assessment or reargues the merits does not satisfy the narrow prerequisites of revision or interpretation. The applicant must identify, with reference to the impugned judgment, a specific revision or clarification ground; absent such substantiation, the Court will not entertain the request and will dismiss it. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG; party compensation under Art. 68 Abs. 1 and 2 BGG presupposes compensable expenditure.
{T 0/2}
4F_9/2008 /len
Urteil vom 29. August 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Goepfert.
Gegenstand
Revision und Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Juni 2008 (4A_282/2008),
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit zwei Entscheiden vom 24. April 2008 in einem Appellationsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 13. Dezember 2007 zum einen den Antrag des Gesuchstellers auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dass es zum anderen auf die Appellation des Gesuchstellers nicht eintrat, weil er den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt hatte;
dass der Gesuchsteller diese Entscheide des Obergerichts und das Urteil des Bezirksgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht (Verfahren 4A_282/2008);
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 20. Juni 2008 mangels kantonaler Letztinstanzlichkeit des bezirksgerichtlichen Entscheids nicht eintrat, soweit sie sich gegen diesen richtete;
dass das Bundesgericht im Entscheid vom 20. Juni 2008 auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung auch nicht eintrat, soweit sie sich gegen die Entscheide des Obergerichts richtete, nachdem der Gesuchsteller nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen in diesen dargelegt hatte, inwiefern das Obergericht Rechte des Gesuchstellers verletzt haben sollte, indem es mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Appellation nicht eintrat, sondern sinngemäss die Zuständigkeit der Vorinstanzen bestritt;
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Juli 2008 um Revision und Erläuterung des Urteils vom 20. Juni 2008 ersucht mit der Begründung, die Einschätzung, dass die Beschwerde in Zivilsachen die Begründungsanforderungen nicht erfüllt habe, sei falsch, da er dem Bundesgericht dargelegt habe, inwiefern die aargauischen Gerichte gegen die Zuständigkeitsordnung verstossen hätten;
dass er damit weder einen zulässigen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG noch einen Erläuterungsgrund nach Art. 129 BGG geltend macht;
dass das Revisions- und Erläuterungsgesuch somit abzuweisen ist;
dass die Gerichtskosten diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Gesuchsgegner im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist und ihm somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG);
erkannt:
1.
Das Revisions- und Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Widmer