Non-entry for insufficient reasoning in constitutional complaint

4D_99/2010Tribunale federale / I divisione civile28 set 2010Inadmissible

Sintesi

The appellant challenged only the cost allocation in the cantonal judgment. The Federal Supreme Court held that a normal civil appeal was unavailable because the amount in dispute was below the threshold and no legal question of fundamental importance was properly demonstrated. The filing was therefore treated as a subsidiary constitutional complaint. However, the appellant made only generic assertions of constitutional violations and failed to identify any specific right or explain how it was infringed. The Court accordingly refused to enter into the complaint. It waived court costs and denied the respondent any party compensation.

Regest

Art. 74 Abs. 2 lit. a, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 116 and Art. 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde and requirements of reasoning: Where the value in dispute does not reach the threshold for a civil appeal and no legal question of fundamental importance is sufficiently substantiated, the filing is treated as a subsidiary constitutional complaint. In such proceedings, only violations of constitutional rights may be alleged; the appellant must identify the specific constitutional guarantees and explain, with reference to the challenged reasoning, how they were infringed. General or blanket allegations do not satisfy the substantiation requirement and justify non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. The allocation of costs follows cantonal procedural law, but this is reviewable only as an alleged constitutional misapplication of that law.

Testo completo

{T 0/2}
4D_99/2010

Urteil vom 28. September 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Curdin Conrad,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Werkvertrag; Gerichtskosten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer,
vom 21. Juni 2010.
In Erwägung,
dass das Kreisgericht Toggenburg eine von X.________ (Beschwerdeführer) gegen Y.________ (Beschwerdegegner) erhobene Klage mit Entscheid vom 2. November 2009 abwies;
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 21. Juni 2010 eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisgerichts Toggenburg vom 2. November 2009 erhobene Berufung abwies und dem Beschwerdeführer die Prozesskosten auferlegte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. August 2010 erklärte, die Kostenverfügung des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. Juni 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 9'300.-- beträgt, weshalb sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig erweist, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wobei in der Beschwerdeschrift ausgeführt werden muss, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, dass er jedoch nicht aufzeigt, welche Rechtsfrage sich vorliegend stellt und inwiefern diese von grundsätzlicher Bedeutung sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass sich die Verteilung der Prozesskosten nach kantonalem Verfahrensrecht richtet;
dass die Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) nicht gerügt werden kann, sondern einzig die Rüge zulässig ist, das kantonale Gericht habe das kantonale Verfahrensrecht in verfassungswidriger Weise ausgelegt oder angewendet (Art. 116 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern lediglich in pauschaler Weise vorbringt, seine verfassungsmässigen Rechte seien missachtet worden, ohne konkret aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden wären;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. August 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann

Parole chiave

admissibilityconstitutional complaintreasoning requirementfundamental questioncourt costsparty compensation