Subsidiary constitutional complaint rejected for insufficient reasoning

4D_85/2010Tribunale federale / I divisione civile2 ago 2010Inadmissible

Sintesi

The Federal Court held that the filing could not be treated as an ordinary civil appeal because the value threshold was not met and no question of fundamental importance was shown. It treated the submissions as a subsidiary constitutional complaint, but they failed to satisfy the requirement to identify and substantiate concrete constitutional violations against the cantonal reasoning. The complaint was therefore not entered into. In view of the circumstances, no court costs were imposed. The court also refused to suspend the proceedings despite a pending revision request before the cantonal court.

Regest

Art. 74 BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG; subsidiary constitutional complaint and reasoning requirements. Where an ordinary civil appeal is inadmissible for want of the value threshold and no legal question of fundamental importance arises, the filing is to be treated as a subsidiary constitutional complaint. Such a complaint may invoke only constitutional rights and must specifically identify the violated rights and substantiate the grievance by reference to the reasons of the challenged decision. A merely abstract or unparticularized submission does not satisfy the strict pleading burden and leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. A pending cantonal revision request does not justify suspension if its outcome cannot affect the federal proceedings (Art. 6 Abs. 1 BZP in connection with Art. 71 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
4D_85/2010

Urteil vom 2. August 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintreten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Beschwerdeinstanz, vom 2. Juli 2010.
In Erwägung,
dass der Amtsgerichtspräsident von Entlebuch das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner mit Entscheid vom 23. April 2010 abwies;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 4. Mai 2010 mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern anfocht;

dass das Obergericht, welches das Beschwerdeverfahren unter der Prozessnummer 11 10 81 führte, den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2010 resp. 17. Mai 2010 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 700.-- aufforderte;

dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, das vom Präsidenten der I. Kammer des Obergerichts mit Entscheid vom 2. Juni 2010 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer vom Obergericht mit Verfügung vom 8. Juni 2010 aufgefordert wurde, den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 700.-- bis 18. Juni 2010 zu bezahlen, ansonsten auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werde;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 2. Juli 2010 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den verlangten Gerichtskostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt hatte;

dass der Beschwerdeführer dem Obergericht und dem Bundesgericht je eine vom 8. Juli 2010 datierte und als "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bzw. "Beschwerde" betitelte Eingabe einreichte, in der er erklärte, "gegen die Verfügung 11 10 81" "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bzw. "Beschwerde" zu erheben;

dass das Obergericht die bei ihm eingereichte Eingabe am 9. Juli 2010 an das Bundesgericht weiter leitete;

dass das Obergericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 14. Juli 2010 mitteilte, dass der Beschwerdeführer gegen dessen Entscheid vom 2. Juli 2010 ein Revisionsbegehren eingereicht habe;

dass dieser Umstand keinen Anlass bildet, das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren, da der Entscheid des Obergerichts über das Revisionsbegehren das Urteil des Bundesgerichts nicht beeinflussen kann (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG);

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a und b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Parole chiave

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