Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4D_73/2020Tribunale federale / I divisione civile29 dic 2020Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A liquidating company sought disclosure of the identity of a person who had reported an alleged missing registered domicile to the Zurich commercial register office. The cantonal administrative court refused to hear the complaint as late and for lack of jurisdiction. On federal appeal, the company argued mainly that the original administrative decision lacked a legal-remedy notice and that the cantonal cost order was improper. The Federal Supreme Court held that the appeal was manifestly insufficiently reasoned, that no admissible factual challenge had been made, and that a delay of more than six months was incompatible with good faith in any event. It also found that the company lacked standing to attack the cost burden placed on B.________ and C.________.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a/b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht und Rechtsmittel gegen Entscheide ohne Rechtsmittelbelehrung. Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss pauschale Hinweise auf eine fehlende Rechtsmittelbelehrung genügen nicht, wenn der Sachverhalt insoweit nicht rechtsgenüglich gerügt wird. Ein Entscheid ohne Rechtsmittelbelehrung ist nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist anzufechten oder es sind bei der Behörde die zulässigen Rechtsmittel zu erfragen; ein Zuwarten von mehr als einem halben Jahr sprengt den Rahmen üblicher Rechtsmittelfristen. Zudem fehlt die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung eines Kostenentscheids, der andere Personen belastet, wenn die beschwerdeführende Partei dadurch nicht selbst betroffen ist (consid. 2-4).

Testo completo

4D_73/2020

Urteil vom 29. Dezember 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ KIG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Akteneinsicht,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 10. Oktober 2020 (VB.2020.00695).

In Erwägung,
dass B.________ und C.________ einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter der A.________ KlG in Liquidation waren, die bis ins Jahr 2019 unter dem Namen D.________ KlG im Handelsregister eingetragen war;
dass C.________ das Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 24. Februar 2020 darum ersuchte, ihm mitzuteilen, wer im August 2018 zulasten der damaligen D.________ KlG "Anzeige" wegen eines angeblich fehlenden Rechtsdomizils im Sinn von Art. 153a Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) erstattet habe;
dass das Handelsregisteramt C.________ am 6. März 2020 mitteilte, seinem Gesuch um Informationszugang bzw. Akteneinsicht werde nicht entsprochen;
dass B.________, C.________ und die A.________ KlG in Liquidation mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragten, dieses habe das Handelsregisteramt als dessen Aufsichtsbehörde umgehend anzuweisen, ihnen die Identität des Anzeigeerstatters preiszugeben;
dass der Einzelrichter am Verwaltungsgericht auf die Beschwerde mit Verfügung vom 10. Oktober 2020 nicht eintrat, da sich diese als offensichtlich verspätet erweise; überdies sei auf die Eingabe auch mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführenden diese auch als Aufsichtsanzeige gegen das Handelsregisteramt verstanden haben wollten, da das Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion über dieses ausübe;
dass der Einzelrichter die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 270.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegte;
dass die A.________ KlG in Liquidation (im Folgenden: Beschwerdeführerin), handelnd durch C.________, gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. November 2020 (Postaufgabe am 20. November 2020) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass sich die Beschwerde sofort als nicht eintretungsfähig erweist, weshalb es sich erübrigt, auf die Fragen einzugehen, ob C.________ befugt ist, im vorliegenden Verfahren für die sich in Konkursliquidation befindliche Beschwerdeführerin zu handeln und allenfalls die Genehmigung der Konkursverwaltung für die (überdies nicht unterzeichnete) Beschwerde einzuholen wäre (vgl. Art. 204 und 240 SchKG; BGE 121 III 28 E. 3 S. 30; 132 III 89 E. 1.3) und inwieweit gegen den angefochtenen Entscheid überhaupt eine Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1);
dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 bzw. Art. 118 Abs. 2 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Beschwerdeführerin gegen die Begründung der Vorinstanz, wonach die bei ihr erhobene Beschwerde verspätet eingereicht worden sei, vorbringt, in der Ausgangsverfügung des Handelsregisteramts habe jede Belehrung über die Rechtsmittel und Beschwerdefristen gefehlt, weshalb die Einhaltung einer erst mit der angefochtenen Verfügung mitgeteilten Beschwerdefrist nicht zumutbar gewesen sei;
dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt hat, die Ausgangsverfügung sei mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen, und die Beschwerdeführerin dazu keine Sachverhaltsrüge im vorstehend umschriebenen Sinn erhebt, die es dem Bundesgericht erlauben würden, den Prozesssachverhalt diesbezüglich zu ergänzen;
dass somit auf die Rüge, die Vorinstanz hätte die Beschwerde wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung nicht als verspätet behandeln dürfen, schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
dass überdies der Rechtssuchende, einen Entscheid, in dem eine Rechtsmittelbelehrung fehlt, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der alle an einem Verfahren Beteiligten bindet (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69), innert nützlicher Frist anfechten oder sich bei der verfügenden Behörde nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln erkundigen muss und dass er den Entscheid nicht erst nach Ablauf einer beliebigen Zeitspanne anfechten kann (BGE 119 IV 330 E. 1c S. 334; vgl. für den Fall einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung: BGE 141 III 270 E. 3.3, 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.);
dass die Parteien, die bei der Vorinstanz Beschwerde führten, vorliegend mehr als ein halbes Jahr zuwarteten, bis sie gegen das Schreiben des Handelsregisteramts vom 6. März 2020 ein Rechtsmittel ergriffen, was den üblichen Rahmen von Rechtsmittelfristen bei weitem sprengt;
dass die vorliegend für die Beschwerdeführerin handelnde Person, die gerichtsnotorisch prozesserfahren ist, nicht darlegt, aus welchen Gründen sie sich mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben wegen einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung als berechtigt hätte betrachten dürfen, eine derart lange Zeitspanne verstreichen zu lassen, bevor sie bei der Vorinstanz Beschwerde einreichte;
dass sie damit auch nicht rechtsgenügend aufzeigt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie die kantonale Beschwerde vorliegend als verspätet betrachtete, falls es zutreffen sollte, dass die erstinstanzliche Verfügung mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen war;
dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Beschwerdeführerin auch zu beanstanden scheint, dass B.________ und C.________ für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren mit Kosten belastet wurden, obwohl diese keine Parteien des ursprünglichen "Aufforderungsverfahrens" und des Beschwerdeverfahrens gewesen seien;
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid insoweit nicht beschwert ist und ihr daher ein Rechtsschutzinteresse daran fehlt, den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt anzufechten (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
dass daher auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Parole chiave

commercial registeraccess to fileslegal remedy noticegood faithstandingadmissibilityreasoned appealcosts

No. The appellant did not engage with the cantonal reasoning in a legally sufficient way and raised no admissible factual challenge about the missing legal-remedy notice.

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant had to show specifically which rights were violated. The complaint merely asserted a missing appeal warning and did not establish a qualifying challenge to the factual findings or explain why a delay of more than six months would still be compatible with good faith.

No. The appellant lacked a legally protected interest because it was not personally affected by that part of the cantonal decision.

Only a party burdened by the contested ruling has standing under Art. 76(1)(b) BGG. The cost complaint therefore could not be heard.

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