Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

4D_66/2011Tribunale federale / I divisione civile21 ott 2011Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint against the Obergericht of Lucerne's refusal of free legal aid in a nullity appeal. The appellant alleged denial of justice, arbitrariness, and unlawfulness, but did not address the reasoning of the challenged decision in a concrete and comprehensible manner. The Court therefore held that the complaint failed to satisfy the substantiation requirements and declined to enter into it. In view of the circumstances, it also waived court costs.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die beschwerdeführende Partei hat anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, welche Rechte verletzt sein sollen; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur ausdrücklich erhobene und begründete Vorbringen. Bloss pauschale Vorwürfe von Gehörsverletzung, Willkür oder Rechtswidrigkeit genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Erhebung von Gerichtskosten kann bei den gegebenen Umständen unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Testo completo

{T 0/2}
4D_66/2011

Urteil vom 21. Oktober 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 2. Juni 2010.
In Erwägung,
dass der Amtsgerichtspräsident von Entlebuch mit Entscheid vom 23. April 2010 das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abwies;

dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2010 an das Obergericht des Kantons Luzern gelangte, das seine Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde entgegen nahm;

dass das Obergericht das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren mit Entscheid vom 2. Juni 2010 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Obergericht eine vom 30. August 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, dessen Entscheid vom 2. Juni 2010 mit "Rechtsverweigerungsbeschwerde" anzufechten;

dass das Obergericht die Eingabe am 6. September 2011 an das Bundesgericht weiter leitete;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe vom 30. August 2011 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil zwar eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie willkürliches und rechtswidriges Handeln des Obergerichts behauptet wird, jedoch nicht konkret und in verständlicher Weise auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen und nicht dargelegt wird, inwiefern das Obergericht die entsprechenden Verfassungsbestimmungen verletzt haben soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Parole chiave

inadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintfree legal aidcourt costsdenial of justicearbitrariness

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42(1) and Art. 106(2) BGG.

Decisione estratta

The filing did not engage concretely and understandably with the appealed decision and failed to show which constitutional rights had been violated.

Motivazione estratta

A complaint must, with reference to the decision's reasons, explain which rights were infringed; constitutional claims are reviewed only if expressly raised and substantiated. The applicant's general allegations of denial of justice and arbitrariness were insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged.

Decisione estratta

No court costs were imposed in the circumstances.

Motivazione estratta

Given the circumstances of the case, the Court waived the collection of judicial fees.

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