Non-entry for insufficiently reasoned recusal complaint

4D_66/2010Tribunale federale / I divisione civile22 giu 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged the Aargau Higher Court's refusal to recuse the respondent, but her federal complaint did not meet the required reasoning standard. She relied on facts not found by the lower court, did not explain why those facts could be raised only after the lower-court decision, and did not sufficiently address the challenged reasoning. Her new request to take evidence was also inadmissible under Art. 99 BGG. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the complaint and charged the appellant with court costs of CHF 500.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 99, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Begründungsanforderungen und Novenverbot in der Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Beschwerde ist nur zu behandeln, wenn sie sich in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids hinreichend mit den als verletzt gerügten Rechten befasst und die behaupteten Verfassungsverletzungen substanziiert darlegt. Das Bundesgericht prüft Verfassungsrügen nicht von Amtes wegen. Soweit eine Partei neue Tatsachen, Beweismittel oder Begehren vorbringt, hat sie darzutun, dass der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab; fehlt es daran, sind die Noven unzulässig und kann auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten werden (vgl. auch BGE 133 III 393 E. 3).

Testo completo

{T 0/2}
4D_66/2010

Urteil vom 22. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Christian Märki, Gerichtspräsident Kulm,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ablehnungsbegehren,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. März 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, Inspektionskommission.

In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Aargau (Inspektionskommission) das Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner mit Entscheid vom 19. März 2010 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 7. Mai 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts anfechten zu wollen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3);
dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beurteilung durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) rügt, sich in ihrer Begründung jedoch auf Tatsachen stützt, die von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden, und dabei nicht darlegt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zum Vorbringen dieser Tatsachen geben soll;
dass die Beschwerdeführerin sich im Übrigen nicht in einer den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt;
dass neue Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 BGG) und damit auch der von der Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht gestellte Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Befragung von Friedensrichter Urbani über die "Instruktionen" des Beschwerdegegners durchzuführen;
dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni

Parole chiave

recusalimpartial judgereasoning requirementsnew factsnew requestsinadmissibilitynon-entrycourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint complied with the reasoning requirements for alleging violation of the right to an impartial judge.

Decisione estratta

No. The appellant relied on facts not established by the lower court and failed to show why those facts could be raised only because of the challenged decision.

Motivazione estratta

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the complaint must specifically explain the alleged rights violations; the appellant's submission did not engage with the lower court's reasoning in this way.

Questione giuridica chiave

Whether the new request to order questioning of Justice of the Peace Urbani was admissible before the Federal Supreme Court.

Decisione estratta

No. New requests are inadmissible at the federal level.

Motivazione estratta

Art. 99 BGG bars new prayers for relief in federal proceedings.

Questione giuridica chiave

Whether the Federal Supreme Court could enter into the complaint under simplified procedure.

Decisione estratta

No. The complaint was manifestly inadmissible and therefore had to be dismissed without entering into the merits.

Motivazione estratta

The lack of sufficient reasoning and the inadmissible new request made the complaint obviously inadmissible under Art. 108(1)(a) BGG.

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