Subsidiary constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

4D_54/2008Tribunale federale / I divisione civile2 lug 2008Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed a subsidiary constitutional complaint in a works-contract dispute. The appellant challenged only the rejection of a counterclaim item concerning a control device and the cantonal costs ruling. The Court held that the complaint did not satisfy the strict reasoning requirements for a subsidiary constitutional complaint: the appellant relied on a different factual version without properly challenging the binding findings below, invoked federal-law arguments that cannot be raised in this procedure, and failed to substantiate arbitrariness or any other constitutional violation. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant; no party compensation was awarded to the respondent.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2, 116, 117 und 118 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde; Begründungsanforderungen und Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn die Verletzung spezifischer verfassungsmässiger Rechte unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar gerügt wird. Blosse appellatorische Kritik, die Darlegung eines abweichenden Sachverhalts ohne substanziierte Begründung der Ausnahme nach Art. 118 Abs. 2 BGG oder die Rüge blossen Bundesrechtsverstosses genügen nicht. Eine Willkürrüge nach Art. 9 BV setzt die Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids und die Darlegung seiner Unhaltbarkeit im Ergebnis voraus (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
4D_54/2008 /len

Urteil vom 2. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag; Mängel,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 5. März 2008.

In Erwägung,
dass der Vizepräsident des Gerichtspräsidiums 4 Baden den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Dezember 2006 zur Zahlung von Fr. 2'340.20 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2004 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete und die Widerklage des Beschwerdeführers abwies;
dass das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 12. Dezember 2006 mit Urteil vom 5. März 2008 in teilweiser Gutheissung der Appellation des Beschwerdeführers aufhob und ihn zur Zahlung von Fr. 2'040.20 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2004 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete, und die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Widerklage verpflichtete, dem Beschwerdeführer den in Rechnung gestellten Wasserschlauch Nr. 95610898 und das in Rechnung gestellte Frostschutzmittel F4 zu liefern;
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 25. April 2008 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2008 subsidiäre Verfassungsbeschwerde einreichte mit den Anträgen, diesen Entscheid hinsichtlich der Abweisung des Widerklagebegehrens um Ersatz für das Steuergerät sowie der Kosten aufzuheben;
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit seinen Vorbringen teilweise einen Sachverhalt unterbreitet, der vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten (Art. 118 Abs. 1 BGG) abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, das Steuergerät sei von einem Angestellten der Beschwerdegegnerin in Ausübung seiner dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen beschädigt worden, also beim Auswechseln des Steuergeräts, ausnahmsweise nach Art. 118 Abs. 2 BGG nicht massgebend sein soll;
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz des Steuergeräts zudem sinngemäss auf eine Verletzung von Bundesrecht beruft, die mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nicht gerügt werden kann (vgl. Art. 116 BGG), und der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein soll;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz verschiedentlich Willkür (Art. 9 BV) vorwirft, ohne jedoch unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern dieser im Ergebnis unhaltbar sein soll;
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte vorbringt, wie etwa Art. 8, 9, 29 und 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie § 22 KV/AG;
dass sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist, soweit sie überhaupt rechtsgenügend begründet wurde, da sich die entsprechenden Vorbringen auf den Anspruch auf Lieferung des Wasserschlauchs Nr. 95610898 sowie des Frostschutzmittels F4 beziehen, den die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Widerklage zugesprochen hat;
dass sich der Beschwerde hinsichtlich des Kostenentscheids der Vorinstanz keine Rüge entnehmen lässt, die den Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde genügt;
dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann

Parole chiave

constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementsarbitrarinessbinding factscourt costsworks contractcounterclaim

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Decisione estratta

The complaint did not meet the strict reasoning requirements; it failed to show which constitutional rights were violated and why.

Motivazione estratta

A subsidiary constitutional complaint must identify the constitutional rights allegedly violated and argue the challenge with reference to the contested reasoning. The appellant instead relied partly on a different factual basis and raised issues that are not reviewable in this procedure.

Questione giuridica chiave

Whether the factual findings of the cantonal court could be departed from.

Decisione estratta

No. The appellant did not sufficiently demonstrate that a departure from the binding factual findings was permissible.

Motivazione estratta

The appellant relied on facts differing from those established below without showing, as required, why Art. 118(2) BGG would allow such a departure.

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal court’s legal assessment on compensation for the control device was arbitrary or otherwise constitutionally defective.

Decisione estratta

No constitutionally cognizable arbitrariness was shown.

Motivazione estratta

The appellant in substance complained of federal-law errors, which cannot be raised in a subsidiary constitutional complaint, and did not demonstrate manifest unreasonableness under Art. 9 BV.

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal court’s cost ruling was successfully challenged.

Decisione estratta

No admissible constitutional grievance against the cost ruling was raised.

Motivazione estratta

The complaint contained no sufficiently reasoned attack on the costs decision.

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