Subsidiary constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

4D_53/2008Tribunale federale / I divisione civile8 mag 2008Dismissed

Sintesi

The appellant challenged both the district court's payment order and the cantonal court's rejection of his supervisory complaint. Because the amount in dispute was below the threshold for an ordinary civil appeal and no fundamental legal question was invoked, the Federal Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint. It then held that the submission did not satisfy the constitutional reasoning requirements, as it failed to identify and argue any concrete violation of fundamental rights with reference to the challenged decisions. The court therefore did not enter into the matter and waived court costs.

Regest

Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 113 ff., Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG; Zulässigkeit und Begründung der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Ist der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht und wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Diese setzt voraus, dass die verletzten verfassungsmässigen Rechte klar bezeichnet und anhand der Begründung des angefochtenen Entscheids substantiiert gerügt werden; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Testo completo

{T 0/2}
4D_53/2008 /len

Urteil vom 8. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Y.________ GmbH, B.Y.________,
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde; Standmiete,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 2008.

In Erwägung,
dass der Präsident des Bezirksgerichts Bischofszell den Beschwerdeführer auf Klage der Beschwerdegegnerinnen mit Entscheid vom 16. November 2007 zur Zahlung von Fr. 679.50 nebst 5 % Zins seit 4. Juni 2007 verpflichtete;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Richter eingereichte Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom 25. Januar 2008 abwies, soweit es darauf eintrat, und in der Rechtsmittelbelehrung erklärte, der Beschwerdeführer könne auch den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts innerhalb der dreissigtägigen Frist ab Zustellung des Beschluss vom 25. Januar 2008 beim Bundesgericht anfechten;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 25. Januar 2008 und den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bischofszell vom 16. November 2007 anzufechten;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der streitigen Forderung unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und nicht geltend gemacht wird, dass diese Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. April 2008 diesen Anforderungen weder hinsichtlich des Entscheides des Gerichtspräsidenten noch des Beschlusses des Obergerichts genügt, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Bezirksgericht Bischofszell, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Parole chiave

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