Subsidiary constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

4D_44/2011Tribunale federale / I divisione civile18 lug 2011Dismissed

Sintesi

The claimant challenged an appellate decision of the Canton of Schaffhausen concerning a non-entry ruling based on failure to pay the required cost advance in an action for payment of a CHF 10,000 pension. The Federal Supreme Court held that an ordinary civil appeal was unavailable because the value in dispute was below CHF 30,000 and no fundamental legal question was shown. Treated as a subsidiary constitutional complaint, the filing failed because it did not identify or substantiate any constitutional rights violation with reference to the cantonal reasoning. The Court therefore did not enter into the complaint, waived court costs, and denied party compensation to the respondent.

Regest

Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG; Art. 113 ff., 116, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 und 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Ist der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht und fehlt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; solche Rügen sind spezifisch und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf das Rechtsmittel im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei den gegebenen Umständen können Gerichtskosten erlassen und eine Parteientschädigung verweigert werden.

Testo completo

{T 0/2}
4D_44/2011

Urteil vom 18. Juli 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Mai 2011.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Schaffhausen mit Verfügung vom 20. Juli 2010 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Auszahlung einer Rente im Betrag von Fr. 10'000.-- zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 13. Mai 2011 den vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Kantonsgerichts eingelegten Rekurs abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. Mai 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts anfechten zu wollen;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni

Parole chiave

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