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4D_39/2014 ΓÇó No entry on constitutional complaint for insufficient reasoning
4D_39/2014Tribunale federale / I divisione civile19 giu 2014Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant’s filing against the cantonal decision refusing legal aid and ordering an advance on costs could only be examined as a subsidiary constitutional complaint because the dispute value was below the threshold for an ordinary civil appeal. The submission, however, did not meet the strict reasoning requirements for alleging constitutional violations. The court therefore did not enter into the matter and, considering the circumstances, waived court costs.
Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 113 ff., Art. 116, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 117, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde and its admissibility requirements. Ist die Berufung in Zivilsachen mangels Erreichens des Streitwerts ausgeschlossen, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; die Beschwerde hat die angerufenen Rechte konkret zu bezeichnen und in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids präzise zu begründen. Eine bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Bei den gegebenen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (consid. 2).
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4D_39/2014
Urteil vom 19. Juni 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 22. April 2014.
In Erwägung,
dass das Kreisgericht St. Gallen den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 zur Zahlung von Fr. 15'000.-- nebst Zins an B.________ verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 15. Februar 2014 mit Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen anfocht;
dass das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 22. April 2014 abwies und diesem Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'500.-- ansetzte;
dass der Beschwerdeführer mit einer Rechtsschrift, die er vom 15. Februar 2014 datierte, aber am 12. Mai 2014 der Post übergab, "Berufung" gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. April 2014 erhob;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin