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4D_37/2007 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
4D_37/2007Tribunale federale / I divisione civile2 nov 2007Inadmissible
The New Aargauer Bank sought eviction of X.A. and X.B., and the district judge ordered them to leave the property. The cantonal appeal and nullity complaint were rejected, and the appellants then filed a subsidiary constitutional complaint with the Federal Supreme Court. The Court held that the filing did not satisfy the strict reasoning requirements because it failed to explain a constitutional violation, especially regarding the objection that the alleged tenancy was raised too late. The Court therefore did not enter into the complaint, rejected the request to suspend proceedings, declared the request for suspensive effect moot, and imposed the CHF 1,000 court fee on the appellants jointly and severally.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeschrift muss anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert dartun, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen und worin die Verletzung besteht. Bloss pauschale Hinweise auf Gehörsverletzungen genügen nicht, namentlich nicht, wenn die Vorinstanz eine Rüge wegen erstmaliger Vorbringung als verspätet qualifiziert. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Mit dem Nichteintretensentscheid wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos; Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend aufzuerlegen.
{T 0/2}
4D_37/2007 /zga
Urteil vom 2. November 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
X.A.________,
X.B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Neue Aargauer Bank,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andrin Hofstetter.
Gegenstand
Ausweisung,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. September 2006 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen ein Ausweisungsbegehren gegen die beiden Beschwerdeführer stellte;
dass der Einzelrichter den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 befahl, die Liegenschaft sofort zu räumen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben;
dass das Obergericht einen gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 27. Oktober 2006 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 22. November 2006 abwies und den Ausweisungsbefehl erneuerte;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von den Beschwerdeführern gegen den Beschluss des Obergerichts vom 22. November 2006 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Juni 2007 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass das Kassationsgericht insbesondere auf das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht eintrat, wonach sich aus der Bezahlung von Rechnungen der Beschwerdegegnerin auf ein mündlich oder konkludent geschlossenes Mietverhältnis schliessen lasse, da diese Behauptung im Kassationsverfahren erstmals vorgebracht wurde;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2007 beim Bundesgericht erklärt haben, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 5. Juni 2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Beschwerdeführer zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) rügen, jedoch hinsichtlich der Feststellung des Kassationsgerichts, ihre Behauptung sei verspätet erfolgt, eine solche Verletzung in keiner Weise darlegen;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. August 2007 die erwähnten Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht eingetreten werden kann;
dass keine Veranlassung besteht, dem Antrag der Beschwerdeführer auf Sistierung des Verfahrens stattzugeben;
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG);
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2007
Im Namen der I zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: