Non-entry for insufficient reasoning; legal aid denied

4D_29/2007Tribunale federale / I divisione civile27 giu 2007Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A pro se appellant challenged an Obergericht decision concerning free legal aid in a recusal-related matter. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the statutory reasoning requirements for a subsidiary constitutional complaint, because it did not identify with sufficient precision which constitutional rights had been violated. The complaint was therefore not entered into. As the appeal was hopeless, the request for free legal aid and counsel was denied. In view of the circumstances, the Court waived the collection of court costs.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG; Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Eingabe sich nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit den geltend gemachten Rechtsverletzungen auseinandersetzt und nicht klar aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Bloss pauschale Beanstandungen genügen nicht. Fehlt es daran, ist die Beschwerde aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Die Kostenverlegung richtet sich grundsätzlich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; ausnahmsweise kann auf Gerichtskosten verzichtet werden.

Testo completo

{T 0/2}
4D_29/2007 /len

Urteil vom 27. Juni 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 29. Mai 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vor dem Mietgericht Zürich vom 29. März 2007 ein Ablehnungsbegehren gegen eine Gerichtsperson stellte;
dass das Mietgericht das Ablehnungsbegehren mit Schreiben vom 4. April 2007 zusammen mit einer gewissenhaften Erklärung der abgelehnten Gerichtsperson dem Obergericht zum Entscheid überwies;
dass das Obergericht dem Beschwerdeführer über dessen damaligen Rechtsvertreter mit Verfügung vom 18. April 2007 je eine Kopie des Schreibens des Mietgerichts vom 4. April 2007 sowie der gewissenhaften Erklärung der Gerichtsperson zur freigestellten schriftlichen Vernehmlassung zustellte und gleichzeitig eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 750.-- auferlegte;
dass der inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2007 gegenüber dem Obergericht bestätigte, die Kopien des Schreibens des Mietgerichts vom 4. April 2007 sowie der gewissenhaften Erklärung der abgelehnten Gerichtsperson erhalten zu haben und innert Frist ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte;
dass das Obergericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2007 eine Fristerstreckung bis 10. Mai 2007 zur Stellungnahme gewährte;
dass das Obergericht mit Beschluss vom 29. Mai 2007 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihm eine letzte Frist zur Leistung der Prozesskaution auferlegte;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2007 beim Bundesgericht erklärt hat, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2007 mit Beschwerde anzufechten und dabei unter anderem rügt, die gewissenhafte Erklärung der abgelehnten Gerichtsperson sei ihm nicht zur Stellungnahme zugestellt worden;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

free legal aidsubsidiary constitutional complaintreasoning requirementsnon-entryprocedural depositcourt costsrecusal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the subsidiary constitutional complaint met the federal reasoning requirements.

Decisione estratta

No; the submission did not explain, by reference to the challenged decision, which rights were violated and was therefore insufficiently reasoned.

Motivazione estratta

The complaint lacked the substantiation required by Arts. 42(2) and 106(2) in connection with Art. 117 BGG, so the Court could not examine it.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid and counsel for the federal proceedings.

Decisione estratta

No; legal aid was refused because the complaint had no prospects of success.

Motivazione estratta

Since the complaint was inadmissible for lack of reasoning, it was deemed hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged.

Decisione estratta

No costs were levied exceptionally.

Motivazione estratta

The Court exercised its discretion under Art. 66(1) second sentence BGG to refrain from collecting costs.

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