Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

4D_100/2010Tribunale federale / I divisione civile30 set 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that a civil appeal was not available because the dispute value did not reach CHF 30,000 and no fundamental legal question was shown. It therefore treated the appellant’s submissions as a subsidiary constitutional complaint. Because the filings did not identify any violated constitutional rights and did not engage with the reasoning of the cantonal decision, the Court did not enter into the complaint. It waived court costs.

Massima Omnilex

Art. 74 BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde als einzig zulässiges Rechtsmittel bei fehlendem Streitwert und fehlender Grundsatzfrage; die Beschwerdebegründung hat klar anzugeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen, und ist unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert darzulegen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht; mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kosten können bei den gegebenen Umständen erlassen werden (consid. 1-3).

Testo completo

{T 0/2}
4D_100/2010

Urteil vom 30. September 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auftrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 6. Mai 2010.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Uster mit Beschluss vom 6. Mai 2010 die vom Beschwerdeführer gegen die Abschreibungsverfügung des Friedensrichteramts Falländen vom 1. März 2010 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 31. Mai 2010 datierende Eingabe einreichte, in der er Kritik am Bezirksgericht Uster und dem Friedensrichteramt Fällanden übte und die Annullierung einer "Obligation" verlangte;
dass sich dieser Eingabe jedoch nicht klar entnehmen liess, ob und gegen welches Urteil der Beschwerdeführer eine Beschwerde vor Bundesgericht erheben will;
dass das Generalsekretariat des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2010 daher mitteilte, dass zu seinen Ausführungen keine Stellung genommen werden könne;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere, vom 7. September 2010 datierende Eingabe einreichte, aus der sich erschliessen lässt, dass sich seine in der ersten Eingabe erhobenen Rügen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 6. Mai 2010 richteten;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingaben des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Uster schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni

Parole chiave

admissibilitysubsidiary constitutional complaintsubstantiationdispute valuecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a civil appeal to the Federal Supreme Court was admissible despite the amount in dispute and no fundamental legal question.

Decisione estratta

No. The requirements for an appeal in civil matters were not met, so the filing had to be treated as a subsidiary constitutional complaint.

Motivazione estratta

The amount in dispute did not reach CHF 30,000 and no legal question of fundamental importance arose.

Questione giuridica chiave

Whether the filing satisfied the substantiation requirements for a subsidiary constitutional complaint.

Decisione estratta

No. The appellant did not specify which constitutional rights were violated and did not argue the claims with reference to the reasoning of the challenged decision.

Motivazione estratta

A constitutional complaint may raise only constitutional rights, and such claims must be clearly pleaded and reasoned; the submissions were plainly insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged.

Decisione estratta

No court costs were imposed in view of the circumstances.

Motivazione estratta

The court exercised its discretion to waive costs.

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