Settlement agreement had res judicata effect over later defect claim

4C.262/2001Tribunale federale / I divisione civile5 nov 2001Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The plaintiff had previously settled a dispute over work on his house with the contractor, reserving only claims for hidden defects. When he later sued again for price reduction and replacement costs linked to the same floor works, the district court and cantonal court held the matter res judicata. The Federal Supreme Court rejected the appeal, holding that the settlement was capable of barring further litigation, that the reasons could be used to interpret the dispositive, and that the inadequate sound insulation was a known defect, not a hidden one. The appellant was ordered to pay the court fee and the respondent's costs.

Massima Omnilex

Art. 43 Abs. 1, 55 Abs. 1 lit. c, 63 Abs. 2, 156 Abs. 1 und 159 Abs. 1–2 OG; res judicata of a judicial settlement and interpretative use of the reasons. A court settlement may, under federal law, exclude renewed litigation where the same claim has already been finally settled and no legal protection interest remains. To determine the scope of an unclear dispositive, the reasons may be consulted. A reservation for hidden defects covers only defects not recognizable to the parties at settlement; it does not extend to defects known at that time, even if their technical cause was not yet established. Federal appeal review is limited to federal law and binding findings of fact.

Testo completo

[AZA 0/2]
4C.262/2001/rnd

I. ZIVILABTEILUNG


  1. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber
Huguenin.


In Sachen
A.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Santini, Kirchgasse 21, Postfach, 8966 Oberwil-Lieli,

gegen
B.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, Bahnhofstrasse 3, Postfach, 5734 Reinach,

betreffend
Werkvertrag; Vergleich, hat sich ergeben:

A.- B.________ (Beklagter) führte im Jahre 1995 für A.________ (Kläger) Arbeiten zum Einbau eines Unterlagsbodens im Dachgeschoss von dessen Haus aus. Verschiedene Mängelrügen des Klägers, namentlich betreffend die Trittschallisolation, veranlassten den Beklagten zu Sanierungsarbeiten.
Danach reichte der Kläger beim Bezirksgericht Kulm Klage über Fr. 2'200.-- ein mit der Begründung, der Beklagte habe ihm die Reinigungskosten zu ersetzen, die im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten entstanden seien. Im Rahmen dieses Verfahrens schlossen die Parteien am 19. Februar 1998 folgende Vereinbarung:

"1. Der Kläger zieht die Klage über den Betrag von
Fr. 2'200.-- vorbehaltlos zurück. Die Parteien haben
aus den Arbeiten betreffend Ausbau Dachgeschoss
in der Liegenschaft des Klägers keinerlei gegenseitige
Ansprüche mehr. Ansprüche aus verdeckten Mängeln
im Rahmen der Bestimmungen der SIA-Norm 118
bleiben vorbehalten.
2. Der Kläger zieht die Betreibung Nr. 9700192 des
Betreibungsamtes Beinwil am See hiermit zurück.
3. Der Kläger übernimmt die Gerichtskosten.
4. Der Beklagte verzichtet auf eine Parteientschädigung.. "

Mit Verfügung vom gleichen Tag schrieb der Präsident des Bezirksgerichts das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab.

B.- Am 10. Februar 2000 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Kulm eine neue Klage ein. Er stellte den Antrag, den Beklagten zur Zahlung von Fr. 17'767. 05 nebst Zins zu verpflichten. Der Kläger verlangte mit der Klage Minderung des Werklohnes sowie Ersatz für die Kosten, die ihm aus dem Herausreissen des alten und dem Einbau eines neuen Bodens durch einen Dritten erwachsen waren. Der Beklagte erhob die Einrede der abgeurteilten Sache, welche der Präsident des Bezirksgerichts Kulm mit Verfügung vom 6. Dezember 2000 schützte und auf die Klage nicht eintrat.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Appellation des Klägers mit Urteil vom 29. Juni 2001 ab. In der Begründung des Urteils wird festgehalten, dass entgegen dem Wortlaut der Abschreibungsverfügung vom 19. Februar 1998 kein Klagerückzug, sondern ein Vergleich vorliege, der über den damaligen Streitgegenstand hinausgehe und alle Ansprüche aus dem Werkvertrag erfasse. Da die neue Klage ebenfalls Ansprüche aus dem Werkvertrag zum Gegenstand habe, liege eine abgeurteilte Sache vor, weshalb der Gerichtspräsident zu Recht nicht auf die Klage eingetreten sei.

C.- Mit Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts vollständig aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Klage zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Kläger wirft dem Obergericht vor, Bundesrecht verletzt zu haben, indem es der Abschreibungsverfügung des Gerichtspräsidenten materielle Rechtskraft zuerkannt habe.
Die Rechtskraft derartiger Prozessurteile bestimme sich ausschliesslich nach Bundesrecht. Danach aber seien gerichtliche Vergleiche lediglich vollstreckbar, nicht aber materiell rechtskräftig, wie in BGE 60 II 56 entschieden worden sei.

a) Mit der Berufung kann gerügt werden, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richten, und Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

b) Der vom Kläger zitierte BGE 60 II 56 betrifft das Verfahren in Direktprozessen vor Bundesgericht, auf welche das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP) zur Anwendung kommt. Hier liegt kein solches Verfahren vor, weshalb die Regelung nach BZP nicht massgebend ist.

c) Das Bundesgericht hat bis heute nicht eindeutig entschieden, ob das Bundesrecht oder das jeweilige kantonale Verfahrensrecht über die materielle Rechtskraft von Urteilssurrogaten (Klagerückzug, Klageanerkennung, gerichtlicher Vergleich) bestimmt (vgl. BGE 105 II 149 E. 1; 110 II 44 E. 4; 117 II 410 E. 3).

In der Lehre ist die Frage ebenfalls umstritten.
So vertreten zum Beispiel Habscheid (Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl. , Rz. 430 f.) und Killer (Res iudicata im Rahmen der aargauischen Zivilprozessordnung, in FS Eichenberger, Aarau 1990, S. 110) die Meinung, dass kantonales Recht massgebend sei. Andere Autoren äussern dagegen die Auffassung, dass ausschliesslich das Bundesrecht über die materielle Rechtskraft bestimmt, falls bundesrechtliche Ansprüche betroffen sind (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl. , Bern 2001, S. 243 Rz. 69; Hans Peter Walter, Parteiautonome Prozesserledigung und Willensmängel, Mitteilungen aus dem Institut für zivilgerichtliches Verfahren in Zürich, Nr. 22, S. 5 ff., insb. Rz. 10 f. und 13).

d) Die Frage braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, da das Rechtsmittel des Klägers so oder anders erfolglos bleiben muss. Zum einen kann mit der Berufung nicht gerügt werden, die Vorinstanz habe kantonales Recht verletzt oder falsch angewendet (vgl. oben E. 1a). Die entsprechende Rüge des Klägers wäre deshalb nicht zu hören, falls kantonales Recht massgebend wäre. Wäre indessen Bundesrecht massgebend, müsste die Rüge als unbegründet abgewiesen werden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind gerichtliche Vergleiche unter dem Aspekt des Bundesrechts nicht nur als vollstreckbar, sondern auch als der materiellen Rechtskraft fähig zu betrachten. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts hat eine gerichtliche Beurteilung nur zu erfolgen, falls ein Rechtsschutzinteresse besteht (Vogel/Spühler, a.a.O., S. 68 Rz. 30 ff.; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 116 ff. Rz. 85; Habscheid, a.a.O., Rz. 357).
An einem solchen Interesse mangelt es jedoch, wenn eine Forderung eingeklagt wird, über die sich die Parteien bereits gerichtlich verglichen haben. Die materielle Rechtskraft von gerichtlichen Vergleichen ist bundesrechtlich im Fehlen des Rechtsschutzinteresses an einer gerichtlichen Beurteilung begründet (Vogel/Spühler, a.a.O., S. 243 Rz. 70). Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie dem gerichtlichen Vergleich bzw. der gestützt auf den Vergleich erfolgten Abschreibungsverfügung materielle Rechtskraft zuerkannt hat.

2.- Der Kläger wirft dem Obergericht sodann vor, verkannt zu haben, dass nur das Dispositiv in materielle Rechtskraft erwachse. Es könne nicht sein, dass einzig mittels Interpretation ein lediglich in den Urteilserwägungen aufgeführter Vergleich, der dazu noch weiter als das ursprüngliche Prozessthema reiche, der Rechtskraft teilhaftig werde.
Die Rüge ist unbegründet. Wie der Kläger selbst ausführt, sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Feststellung der Bedeutung des Dispositivs und der Identität der Klage, auf welche es sich bezieht, die Urteilsmotive heranzuziehen, wenn aus dem Dispositiv allein dessen Tragweite nicht ersichtlich ist (BGE 123 III 16 E. 2a; 121 III 474 E. 4a; ebenso bereits BGE 101 II 375 E. 2). Inwiefern sich die Vorinstanz nicht an diese Grundsätze gehalten hätte, als sie zur Interpretation des Dispositivs auf den in den Erwägungen aufgeführten Vergleich abstellte, zeigt der Kläger nicht auf und ist nicht ersichtlich.

3.- Der Kläger beanstandet schliesslich, die Vorinstanz habe den Inhalt des Vergleichs falsch ausgelegt. Er macht geltend, entgegen ihrer Auslegung falle die ungenügende Trittschalldämmung unter den Begriff des "verdeckten Mangels".

Im angefochtenen Urteil wird festgehalten, es sei aktenkundig, dass den Parteien bereits beim Abschluss des Vergleichs bewusst gewesen sei, dass Probleme bezüglich Lärmimmissionen auf Grund der Trittschalldämmung des Bodens bestanden hätten. Die Behauptung des Klägers, dass die Ursachen für die nach seiner Ansicht unzureichende Trittschalldämmung damals noch nicht gefunden waren, sei unerheblich.
Massgeblich sei allein, dass die Parteien in Kenntnis dieses Mangels vereinbart hätten, dass sie keine gegenseitigen Ansprüche mehr aus den Arbeiten betreffend Ausbau des Dachgeschosses hätten. Daraus ergebe sich, dass der eingeklagte Anspruch vom gerichtlichen Vergleich miterfasst werde.

Aus dieser Erwägung geht hervor, dass die Rüge des Klägers in erster Linie eine Tatfrage betrifft, die vom Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann. Wenn die Vorinstanz festhält, die Parteien hätten den Vergleich in Kenntnis der unzureichenden Trittschalldämmung abgeschlossen, handelt es sich um eine für das Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG verbindliche tatsächliche Feststellung.
Die Auffassung sodann, dass in diesem Zusammenhang zwischen dem Mangel und dessen Ursachen zu unterscheiden sei, vermag nicht zu überzeugen. Werden nach dem Wortlaut des Vergleichs Ansprüche aus "verdeckten Mängeln" ausgenommen, bedeutet das nach den vom Kläger angerufenen Regeln objektiver Vertragsauslegung, dass massgebend sein soll, ob die Mängel als solche und nicht deren Ursachen den Parteien bei Vergleichsabschluss bekannt waren. Nicht weiter hilft ihm schliesslich die Behauptung, dass ihm als juristischem Laien die rechtliche Bedeutung des Begriffs der "verdeckten Mängel" nicht bekannt gewesen sei. Dabei handelt es sich um einen Begriff, der sowohl von Juristen wie von Nichtjuristen gleich verstanden wird. Nämlich so, dass solche Mängel als "verdeckt" zu betrachten sind, welche für die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht erkennbar waren. Dem Kläger damals bekannte Mängel, wie nach der Feststellung der Vorinstanz die unzureichende Trittschalldämmung, fallen nicht darunter. Damit erweist sich auch die Rüge falscher Anwendung der Regeln über die objektivierte Vertragsauslegung als unbegründet.

4.- Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Er hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) vom 29. Juni 2001 wird bestätigt.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.- Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 5. November 2001

Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

settlementres judicatawork contracthidden defectsobjective interpretationlegal interestappeal costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the 1998 court settlement had res judicata effect on the later claim arising from the same work contract.

Decisione estratta

The settlement could be treated as binding and barred the later action; the Federal Supreme Court upheld the lower court's dismissal.

Motivazione estratta

A court settlement is capable, under federal law, of excluding further judicial proceedings where there is no remaining legal protection interest. The later claim concerned the same contractual relationship already settled.

Questione giuridica chiave

Whether only the dispositive part of the prior decision could be res judicata, excluding the settlement referred to in the reasons.

Decisione estratta

No. The reasoning may be used to interpret the dispositive when its scope is unclear.

Motivazione estratta

Established case law allows the motives to be consulted to determine the meaning and scope of the dispositive and the identity of the claim to which it refers.

Questione giuridica chiave

Whether the claim for inadequate sound insulation fell within the exception for 'hidden defects' reserved in the settlement.

Decisione estratta

No. The defect was known to the parties at the time of settlement and therefore was not a hidden defect within the reservation.

Motivazione estratta

Under objective interpretation, the relevant point is whether the defect itself was known when the settlement was concluded, not whether its technical cause was already identified. Known defects do not fall under the reservation for hidden defects.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal should be admitted and the cantonal judgment set aside.

Decisione estratta

The appeal failed and the cantonal judgment was confirmed.

Motivazione estratta

The appellant's legal arguments were either inadmissible in federal appeal or unfounded.

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