Separate appeal against partial judgment inadmissible

4C.107/2003Tribunale federale / I divisione civile9 lug 2003Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court held that the Zurich cantonal decision was a partial judgment, not a final judgment, because only the counterclaim had been decided while the main claim remained pending. It reiterated that a partial judgment is appealable only exceptionally, when the statutory conditions for immediate review are shown, including prejudicial effect on the final judgment and a meaningful saving of time or costs. The appellant did not demonstrate those prerequisites, and they were not otherwise apparent. The appeal was therefore not entered into. Costs and party compensation were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 48 OG; self-standing appeal against a partial judgment: admissibility only exceptionally. A decision resolving only one of several cumulatively joined claims, while the remaining claims stay pending in the same proceedings, constitutes a partial judgment. Such a decision may be appealed immediately only if the decided claim could have been brought separately, the decision has prejudicial effect for the final judgment, and immediate review is likely to save substantial time or costs in extensive evidence proceedings. The burden lies on the appellant to show these conditions; if he merely overlooks the admissibility issue, the appeal is inadmissible (consid. 1-2).

Testo completo

{T 0/2}
4C.107/2003 /rnd

Urteil vom 9. Juli 2003
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch.
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

Parteien
A.________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen, Postfach 382,
8044 Zürich,

gegen

X.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner, Seebahnstrasse 85, Postfach 8371, 8036 Zürich.

Gegenstand
Anfechtung eines Teilurteils,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Februar 2003.

Sachverhalt:
A.
Der Beklagte und B.________, Hauptaktionär der Klägerin, unterhielten während Jahren enge geschäftliche Kontakte. Sie realisierten zusammen, teilweise mit weiteren Partnern, mehrere Überbauungen. Der Beklagte übernahm jeweils die Architekturarbeiten, B.________ und die Klägerin betätigten sich als Generalunternehmer. Für die einzelnen Projekte wurden Konsortien in Form einfacher Gesellschaften geschlossen. Im Sommer 1998 kam es zum Streit zwischen den Parteien und in der Folge zu verschiedenen zivil- und strafrechtlichen Verfahren.
Mit Klage vom 22. November 1999 belangte die Klägerin den Beklagten vor Bezirksgericht Zürich auf einen Werklohn von rund Fr. 1,5 Mio nebst Mehrwertsteuer, Zins und Rechtskosten aus einer Überbauung im Kanton Schwyz.
Der Beklagte erhob Widerklage auf Herausgabe seines Gewinnanteils von approximativ Fr. 550'000.- aus der um dieselbe Überbauung bestandenen einfachen Gesellschaft sowie auf Rechnungslegung.
B.
Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren vorerst auf die Widerklage und wies diese mangels Aktivlegitimation des Widerklägers ab.
Gleich entschied mit Urteil vom 10. Februar 2003 das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, welches über das erstinstanzliche Urteil hinaus die Sachlegitimation beider Parteien verneinte.
C.
Der Beklagte und Widerkläger führt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, Berufung und Wi-derklage gutzuheissen und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Klägerin und Widerbeklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Obergericht hält "mit Überzeugung" an seinem Entscheid fest und hat zu den Ausführungen in der Berufungsschrift einige Gegenbemerkungen angebracht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Entgegen der Auffassung der Parteien handelt es sich beim ange-fochtenen Urteil nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG, sondern um einen Teilentscheid, weil mit ihm nicht alle, sondern bloss ein Teil der im kantonalen Verfahren wechselseitig gehäuften Begehren, nämlich diejenigen der Widerklage, beurteilt und die ver-bliebenen, d.h. die Hauptklage, nicht in ein gesondertes Verfahren verwiesen wurden (BGE 100 II 427 E. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N 1.1.7.6 zu Art. 48 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 95 f.; Peter Münch, Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 4.21 ff., insbesondere Rz. 4.28).
2.
Teilurteile über einzelne objektiv gehäufte Begehren können nur ausnahmsweise selbständig mit Berufung angefochten werden. Voraussetzung ist zum einen, dass die damit beurteilten Rechtsbegehren zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses hätten gemacht werden können und deren Beurteilung für den Vollentscheid von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 129 III 25 E. 1.1; 124 III 406 E. 1a). Zum andern ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, erforderlich, dass mit der vorgezogenen Beurteilung durch das Bundesgericht ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann (BGE 123 III 140 E. 2a; Münch, a.a.O., Rz. 4.27 und Rz. 4.28).
Wer ausnahmsweise das Bundesgericht gegen einen materiellen Vor-, Zwischen- oder Teilentscheid anruft, hat die Voraussetzungen dessen selbständiger Anfechtbarkeit darzutun. Auf eine Berufung kann daher im Allgemeinen nicht eingetreten werden, wenn der Berufungskläger die Eintretensfrage schlechthin übersieht und in keiner Weise dartut, warum ein Ausnahmefall im genannten Sinne vorliegt (BGE 118 II 91 E. 1a). So verhält es sich im vorliegenden Fall, in welchem der Berufungskläger die Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids verkannt hat. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Urteil über die Widerklage präjudizielle Bedeutung für die Beurteilung der Hauptklage haben sollte. Dass beide Klagen auf demselben Lebenssachverhalt, der Überbauung im Kanton Schwyz, gründen, reicht dazu offensichtlich nicht bereits aus, zumal auf der einen Seite Ansprüche aus einem Werkvertrag, auf der andern solche aus einem Gesellschaftsverhältnis geltend gemacht werden. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig. Da das Verfahren sich auf die Eintretensfrage beschränkt, kann die Gerichtsgebühr reduziert werden. Bei der Bemessung der Parteientschädigung an die Klägerin sodann ist zu berücksichtigen, dass auch sie die Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids verkannt und damit zur Rechtsfindung nicht beigetragen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Parole chiave

partial judgmentadmissibility of appealstandingcumulative joindercourt costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal decision was a final judgment or a partial judgment

Decisione estratta

It was a partial judgment because only the counterclaim was decided while the main claim remained pending in the same proceedings.

Motivazione estratta

The decision resolved only part of the cumulatively joined claims and did not refer the remaining claim to separate proceedings.

Questione giuridica chiave

Whether the partial judgment was separately appealable by federal civil appeal

Decisione estratta

No. The appellant failed to show the exceptional conditions for immediate appeal against a partial judgment, and no prejudicial effect on the main claim was apparent.

Motivazione estratta

Separate appeal against an intermediate or partial decision requires that the decided claim could have been brought separately, that its decision is prejudicial for the final judgment, and that immediate review saves substantial time or costs in extensive evidence proceedings. Those prerequisites were neither shown nor evident here.

Questione giuridica chiave

Court costs and party compensation

Decisione estratta

The appellant had to bear the reduced federal court fee and pay the respondent compensation.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome; because the case was limited to admissibility, the fee was reduced, and the respondent’s own misunderstanding of the decision’s nature was considered in setting compensation.

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