progetti
4A_731/2011 ΓÇó Inadmissibility for insufficient reasoning; costs and legal aid
4A_731/2011Tribunale federale / I divisione civile3 gen 2012Inadmissible
A and B. X.________ challenged before the Federal Supreme Court only the cost allocation contained in a St. Gallen cantonal appeal judgment. The Court held that their submission did not satisfy the federal reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal court's grounds for costs and did not properly invoke any constitutional violation. The complaint was therefore not admissible. The request for legal aid was refused as the complaint was hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed jointly and severally on the appellants. The request for suspensive effect became moot.
Art. 42 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen die Kostenregelung. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die beschwerdeführende Partei sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt und damit eine Verletzung von Bundes- oder Verfassungsrecht nicht hinreichend darlegt. Verfassungsrügen werden nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur bei ausdrücklicher und begründeter Erhebung. Ist die Beschwerde aussichtslos, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten können den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
{T 0/2}
4A_731/2011
Urteil vom 3. Januar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Koch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gerichts- und Parteikosten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2011.
In Erwägung,
dass das Kreisgericht Rheintal mit Entscheid vom 7. Juni 2011 auf die Aberkennungsklage der Beschwerdeführer nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer mit Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen gelangten, das mit Entscheid vom 25. Oktober 2011 das erstinstanzliche Urteil aufhob, die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, den Beschwerdeführern in Anwendung von Art. 106 ZPO einen Anteil von Fr. 100.-- der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auferlegte und diesen in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 ZPO eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 100.-- zu Lasten des Staates zusprach;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 5. Dezember 2011 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 25. Oktober 2011 Beschwerde einzulegen;
dass aus der Rechtsschrift hervorgeht, dass die Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts lediglich hinsichtlich der Kostenregelung anfechten wollen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Rechtsschrift diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführer gar nicht auf die Erwägungen des Kantonsgerichts eingehen, mit denen es die Kostenregelung begründet hat;
dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass damit offen bleiben kann, ob auch darum auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, weil sie unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 BGG unzulässig ist (vgl. BGE 135 III 329 E. 1.2);
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Januar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin