Inadmissible appeal for insufficient reasoning in eviction case

4A_460/2007Tribunale federale / I divisione civile12 dic 2007Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the tenants' appeal against their eviction from a hotel apartment because the filing did not satisfy the federal substantiation requirements. The appellants raised only general constitutional complaints without addressing the specific reasoning of the cantonal judgment. As a result, the request for suspensive effect became moot. Owing to the circumstances, no court fees were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; inadmissibility of an appeal for insufficient reasoning: the appellant must, by reference to the contested decision, indicate concretely which rights were violated and how. General or merely abstract constitutional allegations are insufficient; the Federal Supreme Court examines fundamental-rights grievances only if expressly and specifically raised. Failing such substantiation, the appeal is not entered into under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Ancillary requests, such as suspensive effect, fall away once the appeal is not entered into. Under the circumstances, court costs may be waived pursuant to Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.

Testo completo

{T 0/2}
4A_460/2007

Urteil vom 12. Dezember 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
B.A.________,
C.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verein D.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2007.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer auf Begehren des Beschwerdegegners vom Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 26. September 2007 aus dem Hotelappartement E.________ ausgewiesen wurden;
dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Rekurs erhoben, der vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 abgewiesen wurde, wobei den Beschwerdeführern wiederum befohlen wurde, das Hotelappartement E.________ per sofort zu räumen und zu verlassen und dem Beschwerdegegner zu übergeben;
dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts vom 18. Oktober 2007 mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfochten, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 20. November 2007 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. Oktober 2007 datierte Eingabe einreichten, mit der sie erklärten, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2007 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verletzung der Bundesverfassung nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die zitierten Bestimmungen der Bundesverfassung verstossen haben soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

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