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4A_459/2008 ΓÇó Inadmissibility for insufficient reasoning in enforcement appeal
4A_459/2008Tribunale federale / I divisione civile1 dic 2008Inadmissible
The appellant challenged the Zug cantonal refusal to recognize and enforce Ukrainian judicial and arbitral decisions. The Federal Supreme Court held that the submissions of 25 September and 13 October 2008 did not meet the federal reasoning requirements: they failed to show how the cantonal finding that the appellant lacked standing violated federal law. As the complaint was insufficiently reasoned, the Court did not enter into the merits. In view of the circumstances, it waived court costs.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde. Das Bundesgericht prüft behauptete Verletzungen von Bundesrecht nur insoweit, als sie in der Beschwerdeschrift hinreichend substanziiert gerügt werden. Bloss appellatorische Vorbringen genügen nicht; namentlich ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Fehlt eine solche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des kantonalen Entscheids, tritt das Bundesgericht gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein (vgl. auch Art. 95-97 BGG). Unter den gegebenen Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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4A_459/2008 /len
Urteil vom 1. Dezember 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ ltd.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Renggli.
Gegenstand
Urteilsvollstreckung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 20. August 2008.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Kantonsgericht Zug das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung und Vollstreckung von in der Ukraine ergangenen Gerichts- und Schiedsgerichtsentscheiden mit Verfügung vom 17. März 2008 mit der Begründung abwies, die Beschwerdeführerin sei nicht aktivlegitimiert;
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zug anfocht, dessen Justizkommission die Beschwerde mit Urteil vom 20. August 2008 abwies, wobei in der Urteilsbegründung in Übereinstimmung mit dem Einzelrichter festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin sei nicht aktivlegitimiert;
dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht des Kantons Zug eine vom 25. September 2008 datierte Eingabe einreichte, mit der sie sinngemäss ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens stellte;
dass das Obergericht diese Eingabe am 9. Oktober 2008 an das Bundesgericht weiter leitete, zur Prüfung, ob sie als Beschwerde gemäss BGG entgegen zu nehmen sei;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere, vom 13. Oktober 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 20. August 2008 mit Berufung beim Bundesgericht anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 25. September 2008 und vom 13. Oktober 2008 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllen, weil aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, inwiefern die Annahme des Obergerichts, dass die Beschwerdeführerin nicht aktivlegitimiert sei, auf der Verletzung von Bundesrecht im Sinne der Art. 95 - 97 BGG beruhen soll;
dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin