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4A_445/2012 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient reasoning; legal aid denied
4A_445/2012Tribunale federale / I divisione civile18 set 2012Dismissed
The Swiss Federal Supreme Court did not enter into the appellant company's complaint against the refusal of legal aid in its cantonal appeal proceedings. The court held that the filing failed to satisfy the federal substantiation requirements because it did not engage with the appellate court's reasoning and incorrectly assumed that the refusal had been based on lack of prospects. The request for federal legal aid was denied as the appeal was manifestly hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent estate.
Art. 42 Abs. 1 and Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements of substantiation in a complaint to the Federal Supreme Court: the appellant must, with reference to the reasoning of the challenged decision, set out precisely which rights were violated; constitutional rights are reviewed only if expressly invoked and substantiated. A complaint that merely asserts violations in general terms or proceeds from an inaccurate understanding of the lower court's reasoning is inadmissible. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is to be refused where the federal appeal is manifestly devoid of prospects. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG; party compensation is due only where the respondent incurred compensable expense under Art. 68 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
4A_445/2012
Urteil vom 18. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursmasse der Y.________ AG,
vertreten durch das Konkursamt des Kantons Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung, Rechnungslegung; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 6. Juli 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass das Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 30. April 2012 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 394'609.05 nebst Zins zu bezahlen;
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil Berufung an das Obergericht des Kantons Zug einreichte und während der verlängerten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses u.a. darum ersuchte, es sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen;
dass die Präsidentin des Obergerichts dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. Juli 2012 abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 15. August 2012 Beschwerde erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abwies, es seien weder Belege eingereicht noch sei dargelegt worden, weshalb die Voraussetzungen gegeben wären, um der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Eingabe vom 15. August 2012 nicht hinreichend mit dieser Begründung auseinandersetzt und darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem darauf gestützten Entscheid verletzt haben soll, wobei sie irrtümlich davon auszugehen scheint, die Vorinstanz habe ihr Gesuch im Wesentlichen wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen;
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zwar die Verletzung verschiedener Rechtsnormen bzw. Grundrechte vorwirft, indessen offensichtlich nicht in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise ausführt, inwiefern dies der Fall sein soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer