Non-entry for insufficiently reasoned appeal on legal aid

4A_389/2013Tribunale federale / I divisione civile20 set 2013Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against the Zurich Commercial Court's refusal of legal aid in a debt claim. The appellant filed a French-language submission but failed to engage with the cantonal reasoning or to substantiate any constitutional violation. The Court held that the appeal did not satisfy the federal reasoning requirements and therefore did not enter into the matter. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche Rechte verletzt sein sollen. Bei Rügen betreffend Grundrechte oder kantonale verfassungsmässige Rechte gilt das strenge Rügeprinzip; das Bundesgericht prüft solche Fragen nicht von Amtes wegen. Bloss appellatorische Kritik oder das Vorbringen eines von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalts genügt nicht, wenn nicht rechtsgenügend dargetan wird, weshalb die Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG zulässig sein soll (vgl. E. 1).

Testo completo

{T 0/2}

4A_389/2013

Urteil vom 20. September 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ Limited,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013.

In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juli 2013 das Gesuch von A.________ (Beschwerdeführer) um unentgeltliche Rechtspflege in einem Forderungsprozess gegen die X.________ Limited (Beschwerdegegnerin) abwies, da es die vom Beschwerdeführer behauptete Mittellosigkeit nicht als glaubhaft gemacht erachtete;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 8. August 2013 datierte Eingabe in französischer Sprache einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013 mit Beschwerde anzufechten;
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend auf Deutsch ergeht;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 97 Abs. 1 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Parole chiave

legal aidinadmissibilityreasoning requirementsconstitutional rightscosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Decisione estratta

No. The filing did not engage with the cantonal reasoning or properly explain any constitutional violation.

Motivazione estratta

Under Arts. 42(2) and 106(2) BGG, the appellant had to substantiate the alleged violations by reference to the challenged decision. He instead presented a different factual account without adequately showing why deviation from the cantonal findings was permissible under Art. 97(1) BGG.

Questione giuridica chiave

Costs and party compensation after non-entry

Decisione estratta

The appellant must bear court costs, and no party compensation is awarded to the respondent.

Motivazione estratta

Costs follow the procedural outcome under Art. 66(1) BGG, while the respondent incurred no compensable expense in the federal proceedings.

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