Late federal appeal; no restoration of deadline

4A_368/2012Tribunale federale / I divisione civile17 lug 2012Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appeal against the Zurich Commercial Court judgment was filed too late. Because the judgment had been validly served by publication under Art. 141 ZPO, the appellant could not rely on not having known the published text as an excusable impediment. The request to restore the appeal deadline was therefore rejected, the appeal was not entered into, and the request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 1,000 were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 50 Abs. 1 BGG; Fristwiederherstellung setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus. Bei einer Zustellung durch Publikation nach Art. 141 ZPO kann die Adressatin nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe vom publizierten Entscheidtext keine Kenntnis gehabt; eine solche Unkenntnis bildet kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG. Ist die Beschwerdefrist abgelaufen, ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten; Gesuche um aufschiebende Wirkung werden dadurch gegenstandslos. Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
4A_368/2012

Urteil vom 17. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Fritschi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,
c/o Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel; Wiederherstellung einer Frist,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012.
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. März 2012 erkannte, dass die Beschwerdeführerin aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde;

dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass bei der Beschwerdeführerin ein schwerwiegender Organisationsmangel vorliege, weil sie über keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfüge (Art. 718 Abs. 4 OR);

dass sodann festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt worden, diese aber unbenutzt verstrichen sei;

dass schliesslich darauf hingewiesen wurde, dass das Urteil den Parteien schriftlich zugestellt werde, an die Beschwerdeführerin zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt;

dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 18. Juni 2012 beim Bundesgericht Beschwerde einreichte mit folgenden Anträgen:

"1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahrens des Handelsgerichts Zürich vom 15. März 2012 (Geschäfts-Nr HE110654-0) sei gestützt auf die vorliegende Beschwerde aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an das Handelsgericht zurückzuweisen.
2. Die vom Handelsgericht Zürich gesetzte Frist an die Gesuchstellerin zum Nachweis des im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsrats mit Wohnsitz in der Schweiz sei wiederherzustellen.
3. Es sei sodann festzustellen, dass die Gesuchstellerin rechtsgültig einen Verwaltungsrat durch Generalversammlungsbeschluss gewählt und dies dem Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet hat. Die Gesuchstellerin sei daher in die Verfügung über ihr Vermögen wieder einzusetzen.
4. Diesem Fristwiederherstellungsgesuch sei die vollumfängliche aufschiebende Wirkung zuzuerkennen unter Mitteilung an das Konkursamt Oerlikon-Zürich.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."

dass in der Beschwerdebegründung insbesondere vorgebracht wurde, dass ein Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin erst am 7. Juni 2012 vom Urteil des Handelsgerichts vom 15. März 2012 erfahren habe, und dass um Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung dieses Urteils beim Bundesgericht ersucht wurde;

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 15. März 2012 innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Urteils beim Bundesgericht einreichen musste (Art. 100 Abs. 1 BGG);

dass sich aus den kantonalen Akten ergibt, dass das angefochtene Urteil als Gerichtsurkunde an die Adresse ihres Sitzes (in Y.________) geschickt wurde, jedoch innerhalb der von der Post angesetzten Abholungsfrist nicht abgeholt wurde;

dass das Handelsgericht zudem von der Möglichkeit Gebrauch machte, das Urteil mittels Publikation zuzustellen (Art. 141 ZPO), wobei die Publikation am 23. März 2012 im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgte;

dass unter diesen Umständen die dreissigtägige Frist zur Einreichung der Beschwerdeschrift beim Bundesgericht am 24. März 2012 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 BGG) am 7. Mai 2012 ablief;

dass die am 18. Juni 2012 der Post übergebene Beschwerdeschrift somit verspätet eingereicht wurde;

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;

dass gegenüber einer Zustellung durch Publikation gestützt auf Art. 141 ZPO, wie sie vom Handelsgericht hier vorgenommen wurde, nicht eingewendet werden kann, die Adressatin habe keine Kenntnis vom publizierten Text gehabt, und deshalb solche behauptete Unkenntnis kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG bildet;
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit abzuweisen und auf die Beschwerde wegen Verspätung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Parole chiave

deadline restorationlate appealpublication serviceorganizational defectnon-entrycourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the deadline for filing the federal appeal should be restored under Art. 50 BGG.

Decisione estratta

No. Failure to know the published judgment text after service by publication under Art. 141 ZPO does not constitute an excusable impediment.

Motivazione estratta

The judgment was deemed served by publication; the appeal period began on 2012-03-24 and expired on 2012-05-07. The appeal filed on 2012-06-18 was late, and the asserted lack of knowledge of the publication was not an unforced obstacle.

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal could be entered into despite being filed out of time.

Decisione estratta

No. The appeal was time-barred and therefore inadmissible under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.

Motivazione estratta

Because the appeal deadline had expired, the court could not examine the merits.

Questione giuridica chiave

Whether the request for suspensive effect remained pending.

Decisione estratta

It became moot because the main decision was not entered into.

Motivazione estratta

Once the appeal was found inadmissible, the request for suspensive effect no longer had an independent object.

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