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4A_360/2013 ΓÇó Non-entry on appeal for insufficient reasoning in legal aid case
4A_360/2013Tribunale federale / I divisione civile9 ott 2013Dismissed
The appellant challenged the cantonal refusal of legal aid in a debt-collection lawsuit. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it did not engage with the cantonal decision and relied on unsupported facts. In simplified procedure, the Court therefore did not enter into the appeal and imposed court costs of CHF 500 on the appellant.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal appeal and non-entry for manifestly insufficient reasoning. A federal appeal must, by reference to the challenged decision, set out concretely which rights were infringed; merely asserting a different factual account or repeating unsubstantiated allegations does not satisfy the duty to reason. Alleged violations of constitutional rights are examined only if expressly raised and substantiated. Where the submission is evidently deficient in reasoning, the court may decide in simplified procedure and refrain from entering into the matter (consid. 1).
{T 0/2}
4A_360/2013
Urteil vom 9. Oktober 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 17. Juli 2013.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Hinterrhein mit Entscheid vom 25. Juni 2013 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Forderungsprozess gegen den Beschwerdegegner abwies;
dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 17. Juli 2013 die gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid eingelegte Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. August 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen überwiegend auf Sachverhaltselemente beruft, welche im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden;
dass der Beschwerdeführer seine Beanstandungen sodann nicht in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, sondern losgelöst von den Ausführungen im angefochtenen Entscheid vorträgt, womit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni