Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_355/2009Tribunale federale / I divisione civile5 ago 2009Inadmissible

Sintesi

The appellant challenged a Basel-Stadt civil court decision rejecting a recusal request in ongoing contract litigation. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the statutory reasoning requirements for a federal complaint and therefore declined to enter into the matter. It added that the complaint was in any event inadmissible because the cantonal remedies had not been exhausted. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG; Begründungsanforderungen und Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges als Eintretensvoraussetzungen. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; bei Verfassungsrügen gilt eine qualifizierte Rügeobliegenheit. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unabhängig davon setzt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraus.

Testo completo

{T 0/2}
4A_355/2009

Urteil vom 5. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Moritz Gall.

Gegenstand
Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 27. Mai 2009.

In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Werkvertrags mit Teilklage vom 27. Oktober 2005 vom Beschwerdeführer die Zahlung von Fr. 8'000.-- nebst Zins verlangte, und der Beschwerdeführer die Abweisung der Klage beantragte sowie Widerklage erhob mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 24'000.-- nebst Zins zu verurteilen;

dass das Zivilgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 27. Mai 2009 und Rektifikat vom 15. Juli 2009 (betreffend die Zusammensetzung des Gerichts) das vom Beschwerdeführer gegen den Instruktionsrichter des Zivilgerichts erhobene Ausstandsbegehren abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. Juli 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Zivilgerichts mit "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde" anzufechten;

dass die Erste zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. a des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006; SR 173.110.131);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass im Übrigen die Beschwerde auch darum unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG; STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht, § 5 Rz. 16);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zivilgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Parole chiave

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