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4A_350/2013 ΓÇó Non-entry for failure to pay court cost advance
4A_350/2013Tribunale federale / I divisione civile3 ott 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal because X.________ AG in liquidation failed to pay the ordered court-cost advance even within the extended deadline. The Court applied Art. 62(3) BGG and proceeded under Art. 108(1)(a) BGG. It further ordered court costs of CHF 500 against the appellant under Art. 66(1) BGG.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist. Wird der vom Bundesgericht verlangte Kostenvorschuss auch innert angesetzter Nachfrist nicht bezahlt, so tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
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4A_350/2013
Urteil vom 3. Oktober 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Juni 2013.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 5. September 2013 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin