Non-entry for insufficiently reasoned civil complaint

4A_248/2011Tribunale federale / I divisione civile11 mag 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appellant's filing did not satisfy the federal substantiation requirements. She failed to identify specific constitutional or legal errors in the cantonal non-entry decision and instead merely advanced her own version of the disputed settlement. The complaint was therefore not entered into. Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid was rejected. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; insufficient substantiation of a civil complaint. A Federal Supreme Court complaint must, by reference to the reasoning of the challenged decision, set out specifically which rights were violated and why. Mere repetition of one's own view of the facts or the disputed legal situation is insufficient. Findings of fact may be challenged only by precise demonstration of manifest error or legal error under Art. 105 Abs. 1 and 2 BGG. If these requirements are not met, the complaint is inadmissible and may be dealt with in simplified proceedings. Hopeless complaints do not justify legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
4A_248/2011

Urteil vom 11. Mai 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vergleich, Aufhebung von Miteigentum,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 9. März 2011.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdegegner mit Klage vom 17. November 2009 beim Bezirksgericht Muri verlangte, es sei das Miteigentum an der Stockwerkeigentumseinheit X.________, lautend auf den Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin aufzuheben und die entsprechende Wohnung mit Nebenraum dem Alleineigentum des Beschwerdegegners zuzuweisen, unter Auskauf der Beschwerdeführerin;
dass der Gerichtspräsident von Muri das Verfahren mit Verfügung vom 22. März 2010 infolge Vergleichs von der Geschäftskontrolle abschrieb und das Grundbuchamt Muri anwies, den Eigentumsübertrag gemäss Ziffer 1 der geschlossenen Vereinbarung auf den Beschwerdegegner vorzunehmen;
dass die Beschwerdeführerin am 27. März 2010 die Revision dieser Verfügung verlangte bzw. gegen diese Appellation erhob;
dass das Obergericht des Kantons Aargau auf die Eingabe vom 27. März 2010 wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht eintrat unter der Feststellung, die Eingabe sei als Einsprache zu betrachten, welche die Verfügung vom 22. März 2010 dahinfallen lasse, und dass es die Sache zum Entscheid über das weitere Vorgehen an das Bezirksgericht zurückwies;
dass das Bezirksgericht Muri das Verfahren am 14. Dezember 2010 erneut infolge des geschlossenen Vergleichs abschieb und das Grundbuchamt Muri anwies den Eigentumsübertrag gemäss Ziffer 1 der geschlossenen Vereinbarung auf den Beschwerdegegner vorzunehmen;
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2010 am 11. Januar 2011 eine Eingabe einreichte, die vom Bezirksgericht als Berufung an das Obergericht weitergeleitet wurde;
dass das Obergericht mit Urteil vom 9. März 2011 auf die Eingabe vom 11. Januar 2011 nicht eintrat, da diese mangels eines rechtsgenüglichen Rechtsbegehrens und einer rechtsgenügenden Begründung die Anforderungen an ein Rechtsmittel oder an eine Revision nach der anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 nicht erfülle;
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen die Aufhebung dieses Urteils und die Anordnung des Verkaufs der Wohnung zum aktuellen Marktpreis verlangt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich keine Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid enthält, die diesen Anforderungen genügen würden und in denen die Beschwerdeführerin darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll und inwiefern, indem sie auf die Eingabe vom 11. Januar 2011 nicht eintrat;
dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr darauf beschränkt, ihre eigene Sicht der Dinge hinsichtlich der Gültigkeit bzw. des Fortbestands des mit dem Beschwerdegegner geschlossenen Vergleichs darzulegen, wobei sie den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben erweitert, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfüllt sein sollen;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Parole chiave

non-entrysubstantiation requirementslegal aidcourt costssettlementco-ownershipappeal admissibility

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint met the substantiation requirements

Decisione estratta

No. The complaint did not sufficiently challenge the cantonal reasoning or show which rights were violated.

Motivazione estratta

Under Arts. 42(2) and 106(2) BGG, a complaint must specifically address the contested reasoning and, for factual findings, show clear error or legal error. The appellant merely restated her own view of the settlement's validity and did not properly attack the non-entry ruling.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid in the federal proceedings

Decisione estratta

No, because the complaint was hopeless from the outset.

Motivazione estratta

Art. 64(1) BGG requires a non-frivolous request; the deficient complaint had no prospect of success.

Questione giuridica chiave

Allocation of federal court costs and party compensation

Decisione estratta

Costs were charged to the appellant and no party compensation was awarded to the respondent, as he incurred no recoverable expense.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG; compensation under Art. 68(1) BGG was denied because the respondent had no relevant procedural expense.

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