Non-entry for insufficient reasoning in recusal appeal

4A_245/2011Tribunale federale / I divisione civile16 mag 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellants challenged a cantonal decision upholding the refusal to recuse the entire 3rd division of Kreisgericht Rheintal. The Federal Court held that the appeal failed to meet the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG because it merely referred to other submissions and did not engage with the cantonal reasons. It therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. The request for suspensive effect became moot, legal aid was denied as the appeal was hopeless, and CHF 500 in court costs were imposed jointly and severally on the appellants.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in sich selbst die tatsächlichen und rechtlichen Rügen enthalten und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; blosse Verweise auf andere Rechtsschriften genügen nicht (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1). Verfassungsrügen werden nur geprüft, wenn sie ausdrücklich erhoben und substanziiert begründet werden. Fehlt es an einer genügenden Begründung, ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Kosten sind den Beschwerdeführern nach Art. 66 Abs. 1 BGG solidarisch aufzuerlegen.

Testo completo

{T 0/2}
4A_245/2011

Urteil vom 16. Mai 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Caroline Gstöhl,
  2. Mark Schärz,
  3. Catherine Sinz,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Februar 2011.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer im vor dem Kreisgericht Rheintal hängigen Aberkennungsprozess den Ausstand der gesamten 3. Abteilung des Kreisgerichts beantragten;

dass der Präsident des Kreisgerichts ihr Gesuch mit Entscheid vom 31. Dezember 2010 abwies;

dass die Beschwerdeführer an das Kantonsgericht St. Gallen gelangten, das mit Entscheid vom 24. Februar 2011 ihre Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. April 2011 datierte Rechtsschrift einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. Februar 2011 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke - wie sie in der Rechtsschrift vom 4. April 2011 vorgenommen werden - unzulässig sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400);

dass die Beschwerdeführer im Übrigen zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behaupten, wobei sie aber nicht in verständlicher Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz eingehen, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern deren Entscheid den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt haben soll;

dass somit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Parole chiave

recusalreasoned appealinadmissibilitylegal aidcourt costsright to be heard

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG

Decisione estratta

The appeal did not contain an adequate self-contained reasoning and relied impermissibly on references to other submissions; the alleged violation of the right to be heard was not explained in a comprehensible manner.

Motivazione estratta

In a federal appeal, the challenged decision must be addressed and the allegedly violated rights must be specified and reasoned in the appeal itself. Bare references to other documents are inadmissible, and constitutional rights are examined only if expressly invoked and substantiated.

Questione giuridica chiave

Request for recusal of the entire 3rd division of Kreisgericht Rheintal

Decisione estratta

Not examined on the merits because the federal appeal was not admitted.

Motivazione estratta

The absence of sufficient reasoning led to non-entry on the appeal.

Questione giuridica chiave

Request for legal aid

Decisione estratta

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

An appeal that is inadmissible for lack of reasoning is considered hopeless.

Questione giuridica chiave

Request for suspensive effect

Decisione estratta

The request became moot once the main appeal was decided.

Motivazione estratta

The decision on the merits rendered the interim request without object.

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