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4A_205/2012 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings struck off with reduced costs
4A_205/2012Tribunale federale / I divisione civile7 mag 2012Withdrawn
The appellant withdrew its appeal against a Handelsgericht Zurich order concerning organizational defects and court fees. The Federal Supreme Court therefore struck the case off the docket under Art. 32(2) BGG. Reduced court costs of CHF 300 were imposed on the appellant pursuant to Art. 66(2) and (3) BGG. The order was communicated to the parties and the Handelsgericht Zurich.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde vor Bundesgericht; bei Rückzug wird das Verfahren abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden dem zurückziehenden Beschwerdeführer in der Regel reduziert auferlegt, namentlich nach Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG. Eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids unterbleibt; das bundesgerichtliche Verfahren wird ohne Sachurteil erledigt.
{T 0/2}
4A_205/2012
Verfügung vom 7. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel; Gerichtsgebühr,
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012 mit Schreiben vom 2. Mai 2012 zurückgezogen hat;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin