Non-entry for insufficient substantiation and value threshold

4A_203/2008Tribunale federale / I divisione civile11 lug 2008Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into either the civil law appeal or the subsidiary constitutional complaint against an Aargau cantonal judgment concerning a contractual penalty after withdrawal from a sales contract. The civil law appeal failed because the dispute value was only CHF 12,619.60 and no adequately reasoned question of fundamental importance was shown. The subsidiary constitutional complaint failed because the appellant did not sufficiently substantiate alleged violations of constitutional rights. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Massima Omnilex

Art. 74 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a, Art. 42 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 116, Art. 117 BGG; Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen und der subsidiären Verfassungsbeschwerde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert die gesetzliche Schwelle erreicht oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung rechtsgenügend dargetan wird. Vor Bundesgericht sind neue Tatsachenbehauptungen grundsätzlich unzulässig, soweit keine gesetzlich begründete Ausnahme besteht. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann einzig auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gestützt werden; solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen klar und detailliert zu begründen. Fehlt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Testo completo

{T 0/2}
4A_203/2008 /len

Urteil vom 11. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser.

Gegenstand
Kaufvertrag; Rücktritt,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 13. März 2008.

In Erwägung,
dass das Bezirksgerichtspräsidium Baden die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 14. Mai 2007 in Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin infolge Rücktritts vom abgeschlossenen Kaufvertrag den Betrag von Fr. 12'619.60 nebst Zins zu 5 % seit 10. Februar 2003 als Konventionalstrafe zu bezahlen und die Widerklage der Beschwerdeführerin abwies;
dass das Obergericht des Kantons Aargau die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 14. Mai 2007 erhobene Appellation mit Urteil vom 13. März 2008 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 30. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten;
dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);
dass der Streitwert vorliegend lediglich Fr. 12'619.60 beträgt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 53 Abs. 1 BGG), weshalb sich die Beschwerde in Zivilsachen insofern als unzulässig erweist, es sei denn es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wobei in der Beschwerdeschrift ausgeführt werden muss, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit ihrer Behauptung, sie sei bei Unterzeichnung der Kaufverträge geschäftsunerfahren gewesen, einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten (Art. 105 Abs. 1 BGG) hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Beschwerdeführerin lediglich geltend macht, die Konventionalstrafe hätte angesichts der konkreten Umstände herabgesetzt werden müssen, und den angefochtenen Entscheid als Fehlurteil bezeichnet, ohne überhaupt aufzuzeigen, welche Rechtsfrage sich vorliegend stellt, die von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte;
dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, dass sie jedoch nicht rechtsgenügend begründet, und auch nicht ersichtlich ist, weshalb dies der Fall sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Zivilsachen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit damit eine Verletzung von Art. 163 Abs. 3 OR geltend gemacht wird;
dass in der subsidiären Verfassungsbeschwerde unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Beschwerdeführerin zwar eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Gebots der richterlichen Unparteilichkeit (Art. 30 Abs. 1 BV) behauptet, ohne jedoch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen rechtsgenügend darzulegen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann

Parole chiave

non-entryadmissibilitydispute valuefundamental legal questionconstitutional complaintsubstantiationcontractual penaltysales contractcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the civil law appeal was admissible despite a dispute value below CHF 30,000 and without a properly raised question of fundamental importance.

Decisione estratta

No. The dispute value was only CHF 12,619.60 and the appellant did not validly show a question of fundamental importance.

Motivazione estratta

In pecuniary matters, the threshold under Art. 74(1)(b) BGG was not met; the appellant also failed to explain the alleged fundamental legal question as required by Art. 42(2) BGG.

Questione giuridica chiave

Whether the subsidiary constitutional complaint met the pleading requirements for constitutional grievances.

Decisione estratta

No. The filing did not adequately identify or substantiate any specific violation of constitutional rights.

Motivazione estratta

The complaint could only allege constitutional violations under Art. 116 BGG, and had to be reasoned with reference to the cantonal decision under Arts. 42(2), 106(2), and 117 BGG. The appellant merely asserted fair-trial, hearing, and impartiality violations without proper substantiation.

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