Non-entry for insufficiently reasoned civil appeal

4A_176/2011Tribunale federale / I divisione civile9 giu 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The plaintiff in a wage dispute appealed to the Federal Supreme Court after the Lucerne cantonal appellate court had dismissed her claim in full. Her submission did not address the reasoning of the cantonal judgment and merely described the dispute from her own perspective. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to meet the mandatory reasoning requirements under the BGG and therefore did not enter into the matter. Federal court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and the respondent received no party compensation.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und präzise darlegen, welche Rechte verletzt worden sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder eine eigene Darstellung des Sachverhalts genügt nicht. Rügen betreffend Verletzung verfassungsmässiger Rechte werden nur geprüft, wenn sie ausdrücklich erhoben und begründet werden. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1).

Testo completo

{T 0/2}
4A_176/2011

Urteil vom 9. Juni 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Blättler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; Kündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung als Appellationsinstanz, vom 26. Januar 2011.
In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht des Kantons Luzern die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Mai 2010 dazu verurteilt hat, der Beschwerdeführerin ausstehende Löhne im Betrag von Fr. 10'551.90 zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 26. Januar 2011 die von der Beschwerdegegnerin gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts eingelegte Appellation guthiess und die Klage der Beschwerdeführerin vollumfänglich abwies;
dass die Beschwerdeführerin mit vom 16. März 2011 datierender Eingabe an das Bundesgericht gelangte, aus der sich ergibt, dass sie das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht darauf beschränkt, die Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen aus ihrer eigenen Sicht zu schildern, ohne dabei auch nur ansatzweise auf den angefochtenen Entscheid einzugehen bzw. darauf Bezug zu nehmen;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG damit offensichtlich nicht genügt, so dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni

Parole chiave

reasoned appealinadmissibilitycivil procedurewage claimcourt costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the civil appeal satisfied the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Decisione estratta

No. The filing did not engage with the challenged judgment or identify any violated rights in a reasoned manner.

Motivazione estratta

An appeal must explain, by reference to the challenged decision, which rights were violated. The appellant merely narrated the dispute from her own perspective without addressing the appellate reasoning.

Questione giuridica chiave

Allocation of federal court costs and party compensation.

Decisione estratta

Court costs were imposed on the appellant, and the respondent was denied party compensation because no recoverable expense was incurred.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings; no party compensation is due absent relevant expenditure by the respondent.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.