Appeal struck off after tenant vacated apartment

4A_147/2011Tribunale federale / I divisione civile22 mar 2011Dismissed

Sintesi

The appellant challenged a cantonal eviction order, but after he left the apartment he informed the Federal Supreme Court that his legal interest had fallen away. The Court therefore struck the appeal off the list. Taking account of the circumstances and his financial situation, it also waived the imposition of court costs under Art. 66(1) BGG.

Regest

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels und Kostenfolgen: Fällt das Rechtsschutzinteresse während des bundesgerichtlichen Verfahrens dahin, ist die Beschwerde abzuschreiben. Unter den gegebenen Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden, namentlich wenn die Partei dies beantragt und ihre finanzielle Lage dies rechtfertigt (consid. 1).

Testo completo

{T 0/2}
4A_147/2011

Verfügung vom 22. März 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bartels,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Januar 2011.
In Erwägung,
dass die Vizepräsidentin des Bezirksgerichtes Frauenfeld dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2010 befahl, die 4.5-Zimmer-Wohnung EG rechts, X.________strasse in Y.________, sofort zu verlassen;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das mit Beschluss vom 17. Januar 2011 dessen Rekurs abwies;

dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit Rechtsschrift vom 28. Februar 2011 beim Bundesgericht anfocht;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2011 mitteilte, dass er die erwähnte Wohnung verlassen habe, womit sein Rechtsschutzinteresse dahingefallen sei, und unter Hinweis auf seine schlechte finanzielle Lage darum bat, dass ihm keine Gerichtskosten auferlegt werden;

dass die Beschwerde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend abzuschreiben ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.
Die Beschwerde wird abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

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