Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

4A_147/2009Tribunale federale / I divisione civile6 mag 2009Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant sought federal review of an Obergericht decision that had declared inadmissible an "Aufsichtsbeschwerde" concerning a settlement hearing and its postponement in proceedings against eBay International AG. The Federal Court held that the submission of 25 March 2009 did not meet the statutory reasoning requirements: it did not show which rights were violated, nor did it raise and substantiate constitutional complaints. Since cantonal procedural law can only be reviewed through properly reasoned federal-law or constitutional objections, the Court did not enter into the appeal and imposed CHF 300 in court costs on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, welche Rechte verletzt sein sollen. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte unterliegt qualifizierter Begründung; das Bundesgericht prüft solche Rügen nicht von Amtes wegen. Die Anwendung kantonalen Prozessrechts ist nur unter dem Blickwinkel von Bundesrecht oder Bundesverfassungsrecht überprüfbar und setzt entsprechende, rechtsgenüglich substanziierte Rügen voraus. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Testo completo

{T 0/2}
4A_147/2009

Urteil vom 6. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 10. März 2009.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen Klage gegen die eBay International AG erhob;
dass der Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die Parteien mit Verfügung vom 2. Februar 2009 zum Aussöhnungsversuch lud und diesen Verhandlungstermin auf Gesuch des Anwalts der Beklagten mit Verfügung vom 24. Februar 2009 verschob;
dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2009 beim Obergericht des Kantons Bern ein als "(Aufsichts)Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel einreichte, in welchem er das erstinstanzliche Verfahren kritisierte;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 10. März 2009 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil die Verfügungen des Gerichtspräsidenten vom 2. und 24. Februar 2009 aus prozessualen Gründen nicht mit einer Beschwerde gemäss Art. 374 ZPO BE angefochten werden konnten;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine nicht datierte, am 25. März 2009 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Entscheid des Obergerichts vom 10. März 2009 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Obergericht vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Parole chiave

admissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintnon-entrycourt costscantonal procedural law

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal met the reasoning requirements for admissibility.

Decisione estratta

The appeal did not sufficiently explain which rights were violated and did not raise or substantiate constitutional complaints; the Court therefore could not review the cantonal application of procedural law.

Motivazione estratta

Under Art. 42(2) BGG an appeal must engage with the challenged decision and state the violated rights. Constitutional rights are reviewed only if expressly invoked and reasoned (Art. 106(2) BGG). The submission did not satisfy these requirements, so non-entry was required under Art. 108(1)(b) BGG.

Questione giuridica chiave

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Decisione estratta

The appellant bears the costs.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the inadmissible appeal under Art. 66(1) BGG.

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