Withdrawal of appeal; costs and no party compensation

4A_120/2011Tribunale federale / I divisione civile17 mar 2011Withdrawn

Sintesi

The appellant withdrew its federal appeal against a Zurich eviction order. The Federal Supreme Court therefore struck the case off the docket. It ordered reduced court costs of CHF 500 against the appellant and denied the respondent any party compensation because its unsolicited submission was not useful to the stay request.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; withdrawal of the appeal leads to discontinuance of the federal proceedings. The appellate court may impose reduced costs on the withdrawing appellant under Art. 66 Abs. 2 and 3 BGG. No party compensation is owed for unnecessary submissions; unsolicited filings that are not pertinent to the determination of the interim request do not justify compensation under Art. 68 Abs. 4 BGG, the related costs being treated as unnecessary within the meaning of Art. 66 Abs. 3 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
4A_120/2011

Verfügung vom 17. März 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Wüstiner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Januar 2011.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 23. November 2010 der Beschwerdeführerin befahl, das Ladenlokal an der Z.________strasse in Zürich unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierte, das mit Beschluss vom 14. Januar 2011 den Rekurs abwies und die angefochtene Verfügung bestätigte;

dass die Beschwerdeführerin diesen Beschluss am 16. Februar 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;

dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht unaufgefordert eine vom 16. Februar 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, sich dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu widersetzen;

dass mit Präsidialverfügung vom 1. März 2011 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde, wobei in der Begründung festgehalten wurde, dass die unaufgefordert eingereichte Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2011 für die Beurteilung des Gesuchs nicht sachdienlich gewesen sei, was beim Entscheid über die Kostenfolgen berücksichtigt werden könne;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 14. März 2011 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihre unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 16. Februar 2011 nicht sachdienlich war, wie bereits festgehalten wurde, und die damit verbundenen Kosten deshalb als unnötig im Sinne von Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG zu betrachten sind;
verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

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