Non-entry on appeal against trademark refusal

4A_1/2009Tribunale federale / I divisione civile26 gen 2009Inadmissible

Sintesi

The appellant challenged both the IGE's refusal of his trademark application and the Federal Administrative Court's non-entry decision. The Federal Supreme Court held that the IGE decision was not directly appealable under the BGG and that the submission also failed to meet the federal reasoning requirements. It therefore did not enter the appeal. In view of the circumstances, the Court waived court costs and declared the cost-waiver request moot.

Regest

Art. 75 Abs. 1 BGG; Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG: direct appealability and reasoning requirements. A decision of the IGE refusing a trademark application is not directly appealable to the Federal Supreme Court. Where the appeal fails to satisfy the statutory reasoning requirements, the Court shall not enter into the matter under Art. 108(1)(a) and (b) BGG. In such a procedural posture, court costs may exceptionally be waived under Art. 66(1) BGG.

Testo completo

{T 0/2}
4A_1/2009 /len

Urteil vom 26. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand
Zurückweisung einer Markenanmeldung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 21. November 2008.

In Erwägung,
dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum mit Verfügung vom 24. August 2007 die am 17. Juni 2003 hinterlegte Markenanmeldung Nr. 2157/2004 B.________ des Beschwerdeführers zurückwies;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2008 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. August 2007 erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Gerichtskostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt und zudem die Beschwerdefrist gemäss Art. 50 VwVG nicht eingehalten hatte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 2. Februar 2009 datierte, aber am 2. Januar 2009 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er beide erwähnten Entscheide mit Beschwerde anfechten will;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. August 2007 richtet, weil diese Verfügung gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann;
dass die Beschwerdeschrift im Übrigen die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt;
dass damit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Parole chiave

trademarkinadmissibilityreasoning requirementcourt costsdirect appealnon-entry