Warning upheld in cantonal hospitality case

2P.33/2003Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico31 lug 2003Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The operator of two bars in Schwyz challenged a municipal warning based on repeated alleged cannabis-related infringements and a threatened licence withdrawal. The Federal Court rejected the request for remand as inadmissible, held that several new legal arguments could be considered only to a limited extent, and found no denial of the right to be heard despite anonymized witnesses in police reports. It also rejected the attacks on evidence appraisal, proportionality, and good faith, emphasizing the repeated violations and the fact that only the mildest sanction had been imposed. The constitutional complaint was dismissed in summary proceedings, and the appellant was ordered to pay court costs.

Massima Omnilex

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 36a OG; Art. 9 und 29 BV; kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde und Anforderungen an die Rügeführung. Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids beschränkt; ein Rückweisungsantrag ist unzulässig. Neue rechtliche Vorbringen können ausnahmsweise gehört werden, wenn die letzte kantonale Instanz volle Kognition hatte und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte. Im Verwaltungsverfahren gelten die strafprozessualen Parteirechte und Beweisanforderungen nicht in gleicher Strenge; die Kenntnisnahme und Stellungnahme zu anonymisierten Polizeirapporten genügt regelmässig dem Gehörsanspruch. Willkür in der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn der Entscheid auch im Ergebnis unhaltbar ist. Eine verwaltungsrechtliche Verwarnung ist nicht unverhältnismässig, wenn sie sich auf erhebliche und wiederholte Gesetzesverstösse stützt und die mildeste gesetzliche Massnahme darstellt.

Testo completo

{T 0/2}
2P.33/2003 /kil

Urteil vom 31. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Steiner, Landmann & Steiner,
Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich,

gegen

Gemeinderat D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler, Felsenstrasse 4, 8808 Pfäffikon SZ,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Art. 9 und 29 BV (Gastgewerbegesetz; Verwarnung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 20. Dezember 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 A.________ betreibt die X.________-Bar in B.________ und die Y.________-Bar in C.________, die erste nach eigenen Angaben seit rund 20, die zweite seit rund 15 Jahren. Seit dem 1. Januar 1999 verfügt er über Gastgewerbebewilligungen für den Betrieb dieser Bars.
1.2 Am 7. März 2002 verfügte der Gemeinderat D.________ gegenüber A.________ die folgende Verwarnung:

"1. A.________ wird verwarnt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass er bei nicht sofortiger und nicht dauerhafter Behebung der heutigen, gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Gastgewerbegesetz verstossenden und damit widerrechtlichen Zustände in der X.________-Bar, B.________, und Y.________-Bar, C.________, mit dem Entzug der Bewilligungen für diese Lokale rechnen müsste.
..."

Dagegen führte A.________ erfolglos Beschwerde beim Regierungsrat und in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
1.3 Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. Februar 2003 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2002 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat D.________ stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2.
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit Hinweis). Auf den Antrag auf Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist somit nicht einzutreten.
2.2 In einer staatsrechtlichen Beschwerde sind neue rechtliche oder tatsächliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig. Für rechtliche Noven gilt namentlich dann eine Ausnahme, wenn wie hier die letzte kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte, solange es sich nicht um die Willkürrüge handelt (BGE 119 Ia 88 E. 1a). Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht neu geltend, die Verhängung der angefochtenen Massnahme hätte für die beiden Betriebe separat geprüft werden müssen bzw. die Vereinigung der beiden Verfahren verstosse gegen Art. 29 und 9 BV. Weiter rügt er erstmals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, weil in den der Verwarnung zugrunde liegenden Polizeiprotokollen die Zeugen anonymisiert worden seien und es ihm nicht möglich gewesen sei, Gegenfragen zu stellen. Diese Vorbringen unterliegen weitgehend nicht dem Novenverbot und sind insoweit zuzulassen, als sie nicht einer Willkürrüge gleichkommen. Im Übrigen ist darauf nicht einzutreten.
2.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, kann der Beschwerdeführer sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid einfach als falsch oder willkürlich zu bezeichnen und ihm seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).

Weite Teile der weitschweifigen Beschwerdeschrift sind allgemein gehalten, setzen sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und kommen einer appellatorischen Kritik gleich. Insbesondere gilt dies für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Gastgewerbegesetz des Kantons Schwyz willkürlich ausgelegt. Darauf kann nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in der Vereinigung der beiden Verfahren bzw. in der gesamthaften rechtlichen Würdigung des die beiden Betriebe des Beschwerdeführers betreffenden Sachverhalts eine Rechtsverweigerung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegen sollte, besteht doch ein enger Sachzusammenhang zwischen den verschiedenen Tat- und Rechtsfragen.
3.2 Da es im vorliegenden Fall nicht um ein Straf-, sondern um ein Verwaltungsverfahren geht, verfügt der Beschwerdeführer nicht über die gleichen Parteirechte und gelten auch nicht die gleich strengen Anforderungen an Beweise wie in einem Strafprozess. Der Beschwerdeführer konnte die fraglichen Polizeiprotokolle bzw. -rapporte einsehen und sich dazu äussern. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beweiswürdigung mit berücksichtigt, dass die den Sachverhalt bestätigenden Zeugen darin anonymisiert aufgeführt waren. Das rechtliche Gehör wurde dem Beschwerdeführer insofern daher nicht verweigert. Soweit er eine Verletzung der Privatsphäre der Zeugen geltend macht, weil deren Namen einzelnen Behörden ersichtlich gewesen seien, ist er ohnehin nicht beschwert und zur Beschwerdeführung nicht legitimiert.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hält die Beweiswürdigung für willkürlich. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41).
4.2 Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde nicht wegen verdecktem Konsum von Cannabis in seinen beiden Bars in Einzelfällen eine Verwarnung ausgesprochen. Vielmehr lagen klare Hinweise auf erhebliche und wiederholte Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Das Verwaltungsgericht stützte sich insbesondere auf 23 in den Akten liegende Polizeirapporte aus dem Zeitraum zwischen März 1999 und November 2001, wovon acht die X.________-Bar und 15 die Y.________-Bar betreffen. 21 Personen gaben darin an, in einer dieser beiden Bars Cannabis-Produkte gekauft, drei Personen sagten aus, darin solche Produkte geraucht zu haben. Das Verwaltungsgericht erachtete es als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer davon nichts gemerkt habe. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selber ein, es sei ein Fehler gewesen, dass er die - angeblich von Kunden gestalteten - Homepages seiner beiden Bars, aus denen auf Cannabis-Konsum geschlossen werden konnte, nicht früher abgeschaltet habe. Insgesamt erweist sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht als unhaltbar.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Entscheid auch im Ergebnis als willkürlich und unverhältnismässig. Die entsprechenden Vorbringen sind allerdings weitgehend appellatorisch. Es rechtfertigen sich daher dazu nur ein paar wenige Hinweise.
5.2 Dass der Konsum von Cannabis-Produkten gesellschaftlich weit verbreitet ist und möglicherweise bald legalisiert wird, ändert nichts daran, dass er vorläufig weiterhin verboten ist und unter Strafe steht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Behörden des Kantons Schwyz nicht zulassen, dass in öffentlichen Gastbetrieben Cannabis-Produkte konsumiert werden, und gegen entsprechende Betriebe vorgehen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer lediglich verwarnt, womit ihm die mildeste Sanktion, die das Gesetz zur Verfügung stellt, auferlegt wurde, was offensichtlich nicht unverhältnismässig ist.
6.
Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Prinzip von Treu und Glauben, da er sich, bevor die Verwarnung ergangen sei, bereit erklärt habe, sämtliche Auflagen des Gemeinderates zu erfüllen. Der Beschwerdeführer räumt aber selber ein, wenigstens hinsichtlich des Abschaltens der fragwürdigen Homepage-Eintragungen verspätet gehandelt zu haben. Damit liegt schon aus diesem Grund kein Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz vor. Im Übrigen vermöchte die nachträgliche Bereitschaft, künftig bestimmte Auflagen zu erfüllen, ohnehin nicht die Unmassgeblichkeit früherer Gesetzesverstösse zu begründen.
7.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG). Praxisgemäss hat die Gemeinde D.________ angesichts ihrer Grösse keinen Anspruch auf Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 159 Abs. 2 OG in Analogie).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat D.________, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, Kammer III, des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

constitutional complaintmunicipal warninghospitality licencecannabisright to be heardarbitrarinessproportionalitygood faithevidence appraisalcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the request to remand the case to the cantonal court was admissible in a constitutional complaint.

Decisione estratta

The remand request was inadmissible because constitutional complaints are in principle cassatory only.

Motivazione estratta

The Federal Court held that, save for inapplicable exceptions, the remedy is limited to annulment and does not allow a remand order.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint could rely on new legal arguments concerning separate assessment of the two bars and joinder of proceedings.

Decisione estratta

These new legal arguments were largely admissible, insofar as they did not amount to mere arbitrary-review arguments; otherwise the Court did not enter into them.

Motivazione estratta

New legal arguments may be heard when the last cantonal instance had full review power and applied the law ex officio.

Questione giuridica chiave

Whether the proceedings violated the right to be heard because witnesses in police reports were anonymized.

Decisione estratta

No violation of the right to be heard was shown.

Motivazione estratta

In an administrative procedure, the stricter criminal-process evidentiary guarantees do not apply; the appellant could inspect and comment on the police reports, and the anonymity was considered in the assessment.

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal court's assessment of the evidence was arbitrary.

Decisione estratta

The evidentiary assessment was not arbitrary.

Motivazione estratta

The record contained numerous police reports over an extended period, multiple statements about cannabis sales or consumption in the bars, and the appellant's own admissions about delayed removal of problematic web content; the finding of repeated violations was sustainable.

Questione giuridica chiave

Whether the warning was unconstitutional as disproportionate or contrary to good faith.

Decisione estratta

The warning was not disproportionate and did not violate good faith.

Motivazione estratta

Cannabis remained unlawful, the authorities were entitled to prevent its consumption in public hospitality venues, and the appellant had only been warned, which was the mildest available sanction; later willingness to comply did not erase earlier violations.

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