Lack of standing for social insurance fund in constitutional appeal

2P.270/2004Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico28 ott 2004Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court held that the family allowance fund, acting in the exercise of a public task, had no standing to bring a constitutional complaint under Art. 88 OG. The complaint was therefore manifestly inadmissible and was not entered into in summary procedure under Art. 36a OG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 1,000. The cantonal judgment remitting the case to the fund was not reviewed on the merits.

Regest

Art. 88 OG; standing of a family allowance fund in constitutional complaint proceedings; a private-law organised institution that performs public tasks or sovereign functions is not entitled to invoke constitutional rights by staatsrechtliche Beschwerde against supervisory decisions. Such entities are not affected in a legally protected private sphere within the meaning of Art. 88 OG. If standing is absent, the complaint is manifestly inadmissible and may be dismissed in simplified procedure under Art. 36a OG, with costs following Art. 156 OG.

Testo completo

{T 0/2}
2P.270/2004 /leb

Urteil vom 28. Oktober 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien
Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser, Bürgerheimstrasse 10, 8820 Wädenswil,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Korolnik,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Affolter,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach 441, 8401 Winterthur.

Gegenstand
Art. 9 BV (Kinderzulagen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. September 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dr. med. X.________ arbeitet am Kreisspital Y.________ als Belegarzt. Daneben führt er eine eigene Praxis. Am 16. Dezember 2002 stellte er bei der Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser das Gesuch um Ausrichtung von Kinderzulagen für seine drei Kinder, und zwar rückwirkend für die letzten fünf Jahre. Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 wies die Familienausgleichskasse das Gesuch ab. Am 6. September 2004 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von X.________ in dem Sinne gut, dass die Verfügung der Familienausgleichskasse aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wurde, damit sie nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
1.2 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 an das Bundesgericht erhob die Familienausgleichskasse staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts.
2.
2.1 Nach Art. 88 OG steht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügen Familienausgleichskassen, selbst wenn sie privatrechtlich organisiert sind, nicht über die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder hoheitliche Funktionen erfüllen. Sie können daher nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gegenüber Entscheiden vorgesetzter Behörden eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend machen (Urteile des Bundesgerichts 2P.174/1994 vom 4. Juli 1995 sowie 2P.335/1997 vom 16. Dezember 1997; vgl. auch BGE 121 I 218 E. 2b S. 220; 112 Ia 356 E. 5a S. 364; sowie die Urteile 2P.147/1999 vom 8. September 1999 in AJP 2000 493, insbes. E. 2a, und 2P.153/2003 vom 19. September 2003, E. 1.5).
2.2 Die Beschwerdeführerin nimmt im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit den fraglichen Kinderzulagen eine öffentliche Aufgabe war bzw. sie erfüllt eine entsprechende hoheitliche Funktion. Sie ist daher nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf ohne Einholung von Akten und Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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