progetti
2P.185/2001 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
2P.185/2001Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico25 lug 2001Inadmissible
The appellant brought a constitutional complaint against cantonal and federal decisions concerning damages for unpaid social insurance contributions. The Federal Court held that the filing did not meet the minimum requirements of Art. 90 OG because it contained no prayer for relief and no substantiated constitutional argument, only appellatory criticism. The complaint was therefore not entered into in the simplified procedure under Art. 36a OG. The Court added that, even on the merits, no arbitrariness in the cantonal court's assessment of gross negligence was apparent. A court fee of CHF 1,000 was imposed on the appellant.
Art. 90 OG; admissibility of a constitutional complaint; the complaint must contain specific conclusions and a concise, substantiated allegation of the constitutional rights infringed. The Federal Court does not examine ex officio whether a cantonal act is constitutional and will not enter into merely appellatory criticism. A claim of arbitrariness under Art. 9 BV must be expressly and concretely reasoned. If these requirements are not met, the complaint is manifestly inadmissible and may be disposed of summarily under Art. 36a OG; court costs are borne by the unsuccessful complainant under Art. 156 Abs. 1 OG.
[AZA 0/2]
2P.185/2001/leb
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Uebersax.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I,Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
betreffend
Schadenersatzforderung (X.________ AG),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- a) Mit Urteil vom 29. Oktober 1999 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Klage der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen gegen A.________ auf Leistung von Schadenersatz im Umfang von insgesamt Fr. 30'399. 30 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 27'399. 30 für bundesrechtliche Beiträge sowie Fr. 3'000.-- für kantonalrechtliche Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse) gut. Mit Urteil vom 22. März 2001 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Beiträgen ab, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies am 7. Juni 2001 eine bei ihm eingereichte Beschwerde im Zusammenhang mit den kantonalrechtlichen Beiträgen ab.
Dagegen führt A.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.
b) Mit Schreiben des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 11. Juli 2001 wurde A.________ die Gelegenheit eingeräumt, die Beschwerde mit schriftlicher Erklärung innert der für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Frist ohne Kostenfolge zurückzuziehen. A.________ nahm diese Gelegenheit nicht wahr und beglich den Kostenvorschuss fristgerecht.
Gleichzeitig reichte er eine weitere Eingabe ein.
2.- a) Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde muss die Beschwerdeschrift unter anderem die Anträge (Art. 90 Abs. 1 lit. a OG) sowie eine kurzgefasste Darle-gung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Soweit eine Verletzung des Willkürverbots behauptet wird, ist in der Begründung deutlich darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Art. 9 BV verstösst (vgl. BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f. zu Art. 4 aBV).
Die vorliegende Beschwerdeschrift wie auch die nachgereichte Eingabe erfüllen diese Anforderungen nicht.
Sie enthalten keinen Antrag, und die Begründung beschränkt sich auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil.
Verfassungsrechte, welche verletzt sein könnten, werden nicht genannt. Namentlich wird nicht dargetan, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein sollte. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher offensichtlich unzulässig, und es kann darauf nicht eingetreten werden.
b) Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, erwiese sie sich als offensichtlich unbegründet. Die streitige Schadenersatzforderung von Fr. 3'000.-- stützt sich auf kantonales Recht. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann das Bundesgericht lediglich prüfen, ob dieses willkürlich, d.h. geradezu in unhaltbarer Weise ausgelegt und angewendet worden ist. Die kantonale Regelung stimmt im Wesentlichen mit der bundesrechtlichen überein, über deren Anwendung das Eidgenössische Versicherungsgericht sogar mit freier Überprüfungsbefugnis gegen den Beschwerdeführer entschieden hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Auslegung und Anwendung des vergleichbaren kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht, namentlich die Bejahung von Grobfahrlässigkeit und damit eines massgeblichen Verschuldens auf Seiten des Beschwerdeführers, unhaltbar bzw. willkürlich wären.
3.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sozialversicherungsanstalt, dem Versicherungsgericht (Abteilung I) sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 25. Juli 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: