No right to residence permit; appeals inadmissible

2P.113/2000Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico25 mag 2000Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A Syrian student challenged the refusal to extend his Zurich residence permit and his removal from the canton. The Federal Supreme Court held that no federal right to the permit existed, that the case was therefore not open to administrative judicial review, and that the constitutional complaint also failed for lack of standing. The court found no sufficiently strong private-life-based entitlement, noting that the stay was temporary and study-related and that the appellant had failed in two study programs. It therefore did not enter into either complaint and charged him court costs of CHF 1,000.

Massima Omnilex

Art. 84 Abs. 2, Art. 88 und Art. 100 Abs. 1 lit. b OG; residence permit and standing: where federal law confers no entitlement to a foreigner’s permit, administrative judicial review is excluded and a constitutional complaint is inadmissible for lack of a legally protected interest. A right to respect for private life under Art. 13 BV and Art. 8 EMRK may exceptionally support a permit claim only in cases of particularly strong rootedness making departure practically impossible; long residence alone does not suffice, especially where stay was temporary and study-related.

Testo completo

[AZA 0]
2P.113/2000/leb

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

  1. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Feller.


In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Advokaturbüro Meier Thanei, Langstrasse 4, Zürich,

gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,

betreffend
Art. 13 BV, Art. 8 EMRK (Aufenthaltsbewilligung),

wird festgestellt und
in Erwägung gezogen:

1.-Der syrische Staatsangehörige A.________ reiste am 31. Oktober 1991 zu Ausbildungs- und Studienzwecken in die Schweiz ein. Er besuchte vorerst in St. Gallen und dann im Kanton Freiburg einen Deutschkurs; an der Universität Freiburg absolvierte er zudem - erfolgreich - den Vorbereitungskurs für ein Studium an einer schweizerischen Universität.
Am 11. Oktober 1993 zog A.________ in den Kanton Zürich, wo er eine befristete Aufenthaltsbewilligung als Student an der Universität Zürich erhielt. Nachdem er die Vorprüfung in Wirtschaftswissenschaften endgültig nicht bestanden hatte, schrieb sich A.________ vorerst an der Philosophischen Fakultät und anschliessend an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ein. Im März 1999 wurde er wegen Nichtbestehens der erforderlichen Prüfungen vom Weiterstudium der Rechtswissenschaften ausgeschlossen. Seit

  1. Oktober 1999 ist A.________ schliesslich an der Zürcher Hochschule Winterthur für den Studiengang Wirtschaft und Management eingeschrieben.

Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich lehnte am 3. November 1999 das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus dem Kanton Zürich weg. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den gegen die Verfügung der Fremdenpolizei erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 12. April 2000 ab, und die Fremdenpolizei setzte die Ausreisefrist neu auf den 15. Juni 2000 an.

Am 19. Mai 2000 hat A.________ gegen den Beschluss des Regierungsrats in einer Rechtsschrift staatsrechtliche Beschwerde sowie Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

2.-a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn jedes andere Rechtsmittel an eine Bundesbehörde, so die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, ausgeschlossen ist (Art. 84 Abs. 2 OG). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten könnte. Sollte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich offen stehen, wäre einerseits die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig. Andererseits könnte auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen fehlender Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht eingetreten werden: Gemäss § 43 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) muss in den Fällen, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht, vorerst Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhoben werden, und nur dessen Entscheid erwiese sich als kantonal letztinstanzlicher Entscheid einer richterlichen Behörde (Art. 98 lit. g bzw. Art. 98a OG).

b) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht auf dem Gebiete der Fremdenpolizei nur beschränkt offen und ist gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG insbesondere unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Ziff. 3), sowie gegen die Wegweisung (Ziff. 4).

Der Beschwerdeführer macht - zu Recht - nicht geltend, er habe einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Einen solchen Anspruch will er indessen aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK ableiten; danach hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens.
Unter welchen Bedingungen das Recht auf Privatleben
ausnahmsweise die Annahme eines festen Bewilligungsanspruchs rechtfertigen könnte (vgl. BGE 120 Ib 16 E. 3b S. 21 f.), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Selbst lang-jährige Anwesenheit im Land lässt für sich allein, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, grundsätzlich noch kein Recht auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung entstehen, nachdem der Gesetzgeber einen solchen Anspruchstatbestand nicht vorsehen wollte. Vorausgesetzt wäre jedenfalls eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz, welche einen Wegzug und ein Leben anderswo als praktisch unmöglich erscheinen liesse (nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Gecaj vom 25. Mai 1998 E. 1c/bb). Von einer derartigen Verwurzelung des Beschwerdeführers kann schon darum keine Rede sein, weil er eine Aufenthaltsbewilligung einzig zu Studienzwecken erhielt, seine Anwesenheit also zum Vornherein nur vorübergehender Natur sein sollte. Aus dem Umstand, dass die Behörden ihm nach dem Scheitern des ersten Studiums entgegenkamen und ihm eine weitere Ausbildungschance einräumten, kann er offensichtlich keinen Anspruch auf eine weitere Anwesenheit im Land ableiten, nachdem er nun auch beim zweiten Studium gescheitert ist. Es kann unter diesen Umständen keine Rede davon sein, dass die Schweiz für den Beschwerdeführer seine Heimat sei; schon darum geht der Hinweis auf Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103. 2) fehl.

Wegen Fehlens eines Rechtsanspruchs auf die beantragte fremdenpolizeiliche Bewilligung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, und als Rechtsmittel kommt einzig die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht.

c) Da der Beschwerdeführer weder aus dem Gesetz noch aus der Bundesverfassung oder aus dem Völkerrecht ei- nen Rechtsanspruch auf die Aufenthaltsbewilligung ableiten kann, erleidet er durch den Entscheid, womit die Bewilligungsverlängerung abgelehnt wurde, keine Rechtsverletzung, und er ist damit zur staatsrechtlichen Beschwerde in der Sache selbst nicht legitimiert (Art. 88 OG; vgl. BGE 123 I 25 E. 1 S. 26 f.; 122 I 267 E. 1a S. 270 zu Art. 4 aBV; zur Publikation bestimmtes Urteil i.S. P. vom 3. April 2000 betreffend Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999).
Die Missachtung von Parteirechten (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 ff.) macht er nicht geltend.

Auf die Beschwerde kann damit auch als staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.-Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug von Akten), nicht einzutreten.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.-Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 25. Mai 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

immigrationresidence permitinadmissibilitystandingprivate lifestudy permitcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether administrative judicial review was available against refusal to renew the residence permit and the expulsion order.

Decisione estratta

No. The administrative appeal was unavailable because no federal entitlement to the permit existed, and the expulsion order was also excluded from that remedy.

Motivazione estratta

Under the applicable procedural rules, judicial administrative appeal in foreigners’ matters is open only where federal law confers a substantive right. The appellant had no such right under federal law, the Constitution, or the ECHR.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant could derive a right to permit renewal from the protection of private life and long residence.

Decisione estratta

No. The facts did not show the exceptionally strong integration required to derive a fixed entitlement from private-life protection.

Motivazione estratta

His stay was from the outset temporary and study-related; repeated study failures and renewed educational opportunities did not create a right to remain. Switzerland could not be regarded as his home in the relevant sense.

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint was admissible despite the lack of a substantive entitlement.

Decisione estratta

No. Without a legally protected right, the appellant lacked standing to challenge the permit refusal on the merits by constitutional complaint.

Motivazione estratta

He could not show infringement of a legally protected position; he did not invoke any violation of party rights.

Questione giuridica chiave

Court costs

Decisione estratta

Costs were imposed on the appellant.

Motivazione estratta

The proceedings failed in full, so the appellant had to bear the federal court fee.

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