Revision request dismissed for lack of valid grounds

2F_2/2012Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico24 feb 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X. AG applied for revision of the Federal Supreme Court judgment of 24 January 2012, which had rejected its public-law appeal against a preventive prohibition on introducing fish into its farm. The applicant invoked bias of Judge Zünd and alleged overlooked facts. The Court held that the asserted circumstances did not objectively show an appearance of bias and that the alleged facts were not part of the file, so neither Art. 121 lit. a nor Art. 121 lit. d BGG was met. The revision request was dismissed insofar as admissible, and court costs of CHF 1,500 were imposed on the applicant.

Massima Omnilex

Art. 121 lit. a, d BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment requires a strictly pleaded and timely statutory ground. An appearance of bias is not established by the mere geographic proximity of a judge's home municipality to the place concerned, nor by mere party affinity with a political office-holder involved in the dispute; concrete objective circumstances are required. Art. 121 lit. d BGG presupposes facts already contained in the file which the court omitted by mistake; facts not previously submitted cannot be invoked under this ground. Revision is inadmissible or dismissed where the applicant fails to meet the substantiation requirement of Art. 42 Abs. 2 BGG (consid. 2.2-2.4).

Testo completo

{T 0/2}
2F_2/2012

Urteil vom 24. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
A.________ Fischfarm, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal,

gegen

Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
Gesuchsgegner,
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
A.________ Fischfarm, vorsorgliche Massnahmen,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_985/2011 vom 24. Januar 2012.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wies am 24. Januar 2012 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG vom 23. November 2011 gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011 betreffend ein vorsorgliches Verbot, A.________fische in die von ihr geführte Fischfarm in L.________ einzubringen, ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 2C_985/2011).

Mit vom 14. Februar 2012 datiertem Revisionsgesuch, beim Bundesgericht eingegangen am 20. Februar 2012, beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, sein Urteil 2C_985/2011 sei aufzuheben und es sei nach den Rechtsbegehren vom 23. November 2011 zu entscheiden.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 - 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund und inwiefern er gegeben sein soll.

2.2 Die Gesuchstellerin macht zunächst den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG geltend. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Dieser Revisionsgrund soll darum gegeben sein, weil in Bezug auf Bundesrichter Zünd der Anschein der Befangenheit und mithin ein Ausstandsgrund vorliege. Dazu wird ausgeführt, dass Bundesrichter Zünd Bürger von Altstätten SG sei, einer nur knapp fünf Kilometer von L.________ entfernt liegenden Ortschaft, wo die Fischfarm der Gesuchstellerin gelegen ist; ferner sei er Parteifreund von Regierungsrätin Hanselmann, wobei der Verantwortliche der Gesuchstellerin im Rahmen von bevorstehenden Kantonsratswahlen im Kanton St. Gallen gegen diese politisch Position bezogen habe und das Urteil 2C_985/2011, über welches in der (Lokal-)Presse berichtet worden sei, von der Regierungsrätin in ihrem Wahlkampf genutzt werde. Bei dieser Konstellation sieht die Gesuchstellerin den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG erfüllt, wonach in den Ausstand zu treten habe, wer aus anderen (als den in lit. a bis d genannten) Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnte.

Eine Partei hat den Ausstand einer Gerichtsperson unverzüglich zu verlangen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG). Dass Bundesrichter Zünd, mit dessen Mitwirkung am Urteil zu rechnen war, Bürger von Altstätten SG ist, ergibt sich aus dem Staatskalender; es fragt sich, ob der Ausstandsgrund im Rahmen einer Revision überhaupt noch vorgetragen werden kann, nachdem er nicht schon im ursprünglichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden ist (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; s. dazu auch Art. 18 Abs. 1 BGG). Ohnehin aber sind die Vorbringen im Revisionsgesuch nicht geeignet, den Ausstand begründende Tatsachen glaubhaft (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG) zu machen:

Der Umstand, dass der Rechtsstreit in einem gewissen geografischen Bezug zum Wohnort einer Gerichtsperson steht, kann für sich allein nicht erfolgreich als Ausstandsgrund angerufen werden, was keiner weiteren Erläuterung bedarf. Erst recht gilt dies für den Heimatort einer Gerichtsperson, die ihren Lebensmittelpunkt anderswo, in einem anderen Landesteil hat. Sodann vermag die Tatsache, dass eine Gerichtsperson derselben politischen Partei angehört wie ein Behördemitglied, dessen Entscheid Gegenstand des vor Bundesgericht angefochtenen Urteils bildet, für sich allein noch keine Befangenheit zu begründen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen; erforderlich sind Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 201 mit Hinweisen), wie die Gesuchstellerin selber weiss. Erforderlich wären konkrete Hinweise darauf, dass Bundesrichter Zünd alleine kraft seines Heimatortes - er lebt weder dort noch auch nur im Kanton St. Gallen - einen Bezug zur Fischfarm der Gesuchstellerin oder zu kantonalen politischen Auseinandersetzungen haben könnte, die Zweifel an seiner richterlichen Unabhängigkeit aufkommen liessen. Solche lassen sich der Rechtsschrift der Gesuchstellerin nicht entnehmen. Soweit in Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG überhaupt eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung vorliegt, ist dieser offensichtlich nicht erfüllt.

2.3 Die Gesuchstellerin verlangt ferner die Revision des Urteils vom 24. Januar 2012 aufgrund der Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen. Damit ist wohl der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG angesprochen. Dazu fehlt es allerdings bereits am Element "in den Akten liegende erhebliche Tatsachen", die das Gericht "aus Versehen nicht berücksichtigt hätte", sind doch die als erheblich gewerteten Tatsachen nach der Darstellung der Gesuchstellerin dem Bundesgericht gerade nicht unterbreitet worden und mithin nicht in den Akten liegend. In Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG fehlt es offensichtlich an einer formgerechten Begründung.

2.4 Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Feller

Parole chiave

revisionjudicial biasappearance of biasoverlooked factssubstantiationcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the revision ground of biased composition under Art. 121 lit. a BGG was met because of alleged appearance of bias of Federal Judge Zünd.

Decisione estratta

No. The alleged geographic proximity, home municipality, and shared party affiliation with a cantonal politician did not objectively justify an appearance of bias.

Motivazione estratta

A judge's home municipality or mere party affinity with a political office-holder involved in the underlying dispute does not, by itself, create objective doubts as to impartiality. The applicant failed to show concrete circumstances suggesting personal involvement or prejudice.

Questione giuridica chiave

Whether the judgment had to be revised for failure to consider decisive facts under Art. 121 lit. d BGG.

Decisione estratta

No. The alleged facts were not part of the record and therefore could not constitute overlooked facts in the sense of the revision ground.

Motivazione estratta

The rule requires facts already contained in the file that the court accidentally omitted. The applicant instead relied on matters that had not been presented to the court.

Questione giuridica chiave

Whether the revision request as a whole should be granted.

Decisione estratta

No. The request was not sufficiently reasoned and none of the asserted grounds was made out.

Motivazione estratta

Revisions are available only for the exhaustively listed statutory grounds and must be pleaded specifically and on time; that standard was not met.

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