Claim withdrawn after settlement; costs imposed on defendant

2E_2/2008Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico17 feb 2009Dismissed

Sintesi

Christoph Mörgeli brought a state-liability claim against the Swiss Confederation and later withdrew it after the parties concluded a settlement. The Federal Supreme Court, acting through the instructing judge, struck the proceedings from the docket. In line with the settlement, the court ordered the Swiss Confederation to bear the court costs of CHF 1,000 and declined to award party compensation because the parties had mutually waived such compensation.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG: Wird die Klage nach Abschluss eines Vergleichs zurückgezogen, kann der Instruktionsrichter das Verfahren abschreiben. Die Kostenfolgen richten sich nach der Kostenvereinbarung der Parteien; haben diese den Verzicht auf Prozess- und Parteientschädigungen vereinbart, ist von einer Parteientschädigung abzusehen. Die Gerichtskosten sind derjenigen Partei aufzuerlegen, welche sich im Vergleich zur Tragung dieser Kosten verpflichtet hat (consid. 1).

Testo completo

{T 1/2}
2E_2/2008

Verfügung vom 17. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
Christoph Mörgeli, Glärnischstrasse 34, 8712 Stäfa,
Kläger, vertreten durch Küng Rechtsanwälte, Frau Georgia Marcionelli, Rechtsanwältin, Postfach 331, 8303 Bassersdorf,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,
Beklagte,
handelnd durch den Schweizerischen Bundesrat, Bundeskanzlei, 3003 Bern, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili, Scheuchzerstrasse 64, 8006 Zürich.

Gegenstand
Genugtuung aus Verantwortlichkeitsgesetz,

Klage nach Verantwortlichkeitsgesetz.

Nach Einsicht
in die von Christoph Mörgeli am 26. August 2008 gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft erhobene Klage,
in das Schreiben des Klägers vom 2. Februar 2009, womit die Klage unter Hinweis auf einen zwischen den Parteien am 29./30. Januar 2009 abgeschlossenen Vergleich zurückgezogen und um Abschreibung des Verfahrens ersucht wird,

in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass die Parteien gegenseitig Verzicht auf Prozess- und Parteientschädigung erklärt und weiter vereinbart haben, dass die durch die Abschreibung des Verfahrens entstehenden Gerichtskosten von der Schweizerischen Eidgenossenschaft getragen werden (Art. 2 und 3 des Vergleichs vom 29./30. Januar 2009),
dass entsprechend die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen sind und von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist,

verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Klage abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beklagten auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller

Parole chiave

state liabilitysettlementwithdrawalcost allocationcourt costsparty compensation