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2D_5/2009 ΓÇó No right to residence permit renewal; constitutional complaint inadmissible
2D_5/2009Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico21 gen 2009Inadmissible
A Tunisian national challenged the cantonal refusal to renew his residence permit and the accompanying removal order after his marriage to a Swiss citizen had broken down and been divorced. The Federal Supreme Court held that he had no enforceable right to a permit renewal, so an appeal in public law was inadmissible. The filing could only be treated as a subsidiary constitutional complaint, but it did not identify any specific constitutional violation and the complainant lacked standing. The Court therefore did not enter into the matter and imposed court costs of CHF 300 on him.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG, Art. 113, 115 lit. b und 116 BGG; Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Fehlt dem ausländischen Gesuchsteller nach Auflösung der Ehe mit einer Schweizerin ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Bewilligungsverweigerung und die Wegweisung unzulässig. Die Eingabe kann höchstens als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt werden; diese setzt die spezifische Rüge einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte sowie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung voraus. Werden keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen erhoben und fehlt es an der Legitimation, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG); die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
2D_5/2009
Urteil vom 21. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________, z.Zt. Flughafengefängnis, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2008.
Erwägungen:
1.
Der tunesische Staatsangehörige X.________, geboren 1963, hielt sich im Jahr 2003 vorübergehend als erfolgloser Asylbewerber in der Schweiz auf. Am 10. Mai 2004 reiste er wiederum in die Schweiz ein und heiratete gleichentags eine Schweizer Bürgerin. Er erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 9. Mai 2007 verlängert wurde. Der gemeinsame Haushalt des Ehepaars wurde in der ersten Hälfte des Jahres 2006 aufgegeben, und die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Mai 2008 geschieden.
Mit Verfügung vom 20. April 2007 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und ordnete dessen Wegweisung aus dem Kanton Zürich an. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 17. Dezember 2008 ab.
Mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 20. Januar 2009 erklärte X.________ "den Widerruf gegen der beschluss der Regierungsrat von 17 Dezember 2008".
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Der Beschwerdeführer hat, nachdem seine Ehe mit einer Schweizerin nach rund zwei Jahren eheschutzrechtlich getrennt und bereits nach (gut) vier Jahren geschieden worden ist, unter keinem Titel einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. die zutreffenden Ausführungen in E. 3 des angefochtenen regierungsrätlichen Beschlusses). Damit ist vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowohl gegen die Bewilligungsverweigerung wie auch gegen die Wegweisung unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2009 kann damit - höchstens - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) entgegengenommen werden.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte spezifisch darzutun ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit 42 Abs. 2 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist sodann nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Beschwerdelegitimation, Art. 115 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch den angefochtenen Beschluss verletzt worden sein könnte. Ohnehin fehlte ihm, da er keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, weitgehend die Legitimation zur Anfechtung der Bewilligungsverweigerung (vgl. BGE 133 I 185).
Auf die einer hinreichenden Begründung entbehrende und im Wesentlichen ohnehin unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller