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2D_15/2008 ΓÇó Non-entry on subsidiary constitutional complaint for tax remission
2D_15/2008Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico2 mag 2008Dismissed
The Bern tax authority refused the appellant's request for remission of 2006 cantonal and municipal taxes amounting to CHF 1,948.25. She then filed a subsidiary constitutional complaint with the Federal Supreme Court. The Court held that the filing did not satisfy the pleading requirements because it contained only a description of financial hardship and no substantiated allegation of constitutional rights violations. In simplified proceedings, the Court therefore declined to enter into the complaint and imposed court costs of CHF 200 on the appellant. No party compensation was awarded.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; subsidiary constitutional complaint: the pleading must contain specific requests and a substantiated reasoning showing, in a focused and case-related manner, how the challenged decision violates law or constitutional rights. Mere recitals of financial hardship or general dissatisfaction do not satisfy the requirement of legal reasoning. Where the submission fails to identify any arguable constitutional violation, the Federal Supreme Court does not enter into the complaint in the simplified procedure under Art. 108 BGG. In such a non-entry decision, the costs follow the outcome and no party compensation is awarded (consid. 2-4).
{T 0/2}
2D_15/2008/ble
Urteil vom 2. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Marktplatz 6, 3250 Lyss.
Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2006,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Erlassentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern
vom 10. Dezember 2007.
Erwägungen:
1.
X.________, welche für das Jahr 2006 noch Kantons- und Gemeindesteuern in der Höhe von 1'948.25 Franken schuldet, ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Bern erfolglos um Gewährung eines Steuererlasses (Verfügung vom 10. Dezember 2007).
2.
Am 4. bzw. 15. Januar 2008 hat X.________ gegen den abschlägigen Erlassentscheid der kantonalen Steuerverwaltung subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG):
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Abweisung ihres Erlassgesuchs Recht verletzen soll. Sie beschränkt sich in ihrer Eingabe vielmehr auf eine Schilderung ihrer finanziellen Schwierigkeiten. Als reine Rechtsprechungsinstanz, der nur die Überprüfung des angefochtenen Hoheitsakts unter rechtlichen Gesichtspunkten zusteht, kann das Bundesgericht auf diese Ausführungen jedoch nicht näher eingehen. Zudem vermag es im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hätte sich deshalb in ihrer Eingabe ausdrücklich auf solche berufen und im Einzelnen darlegen müssen, worin die Verfassungsverletzung liegt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BBl 2001 4344).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Häberli