Appeal inadmissible for insufficient reasoning; costs imposed on author

2C_994/2011Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico3 dic 2011Inadmissible

Sintesi

X_________ challenged a Zurich decision concerning agricultural land law costs and asked the Federal Supreme Court to reduce the CHF 5,100 cost award and annul the later Zurich order. The Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG and therefore was inadmissible under Art. 108(1)(b) BGG. It also noted that the submissions were filed in the name of the heirs without proof of authority, so the unnecessary federal costs were to be borne by the author of the filing, Y_________, who was ordered to pay CHF 500.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; unzureichende Beschwerdebegründung führt im vereinfachten Verfahren zum Nichteintreten. Das Bundesgericht prüft nur hinreichend begründete Rügen; die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bleibt eine solche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen aus, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten können demjenigen auferlegt werden, der unnötige Kosten verursacht, namentlich dem Verfasser einer namens unbefugter Personen eingereichten Eingabe (vgl. Art. 66 Abs. 3 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
2C_994/2011

Urteil vom 3. Dezember 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Y.________,

gegen

Kantonales Amt für Landschaft und Natur,
Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Bäuerliches Bodenrecht, Kostenauflage,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 31. Oktober 2011.

Erwägungen:
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 7. September 2011 eine Beschwerde von X.________ betreffend die Verweigerung einer Bewilligung der Teilung eines Grundstücks bzw. die Nichtbewilligung von dessen Entlassung aus dem Bereich des bäuerlichen Bodenrechts ab, unter Auferlegung der auf Fr. 5'100.-- festgesetzten Gerichtskosten. Das Urteil wurde dem Vertreter von X.________ am 13. September 2011 zugestellt. Der Vertreter gelangte mit einer als Einsprache bezeichneten Rechtsschrift vom 13. Oktober 2011 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches er um Reduktion des Betrags von Fr. 5'100.-- ersuchte.

Das Verwaltungsgericht trat mit Einzelrichterverfügung vom 31. Oktober 2011 auf das Begehren nicht ein, verbunden mit der Auflage der Gerichtskosten von Fr. 560.--. Es führte aus, es könne auf eigene - rechtskräftige - Entscheide nur im Rahmen eines Revisionsgesuchs zurückkommen; sein Urteil vom 7. September 2011 sei mangels Anfechtung beim Bundesgericht zwar rechtskräftig geworden und insofern der Revision zugänglich; vorliegend aber werde kein Revisionsgrund formgültig dargelegt, weshalb das Begehren vom 13. September 2011 sich nicht als Revisionsgesuch an die Hand nehmen lasse; sodann falle eine Überweisung der Eingabe ans Bundesgericht zwecks Behandlung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der gegebenen Konstellation ausser Betracht.

Mit Beschwerde vom 29. November (Postaufgabe 30. November) 2011 stellt der Vertreter von X.________ dem Bundesgericht den Antrag, "es seien die Kosten der Gerichtskostenauflage von Fr. 5'100.-- zu reduzieren und diejenigen der Verfügung (vom 31. Oktober 2011) aufzuheben". Er macht geltend, er habe hinsichtlich der Kostenauflage eine Einsprache beim Verwaltungsgericht selber gemacht; dabei handle es sich nicht um ein Revisionsverfahren, er habe kein Revisionsbegehren gestellt; sodann bestätigt er, dass er innert Frist keine Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil vom 7. September 2011 erhoben habe.
Gestützt worauf das Verwaltungsgericht sich - losgelöst von den Vorschriften über die Revision - inhaltlich mit dem "Einsprache"-Begehren hätte auseinandersetzen können, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Es bleibt denn auch unerfindlich, inwiefern das Verwaltungsgericht mit der Verfügung vom 31. Oktober 2011 schweizerisches Recht verletzt hätte. Damit aber gebricht es der ans Bundesgericht adressierten Rechtsschrift vom 29. November 2011 offensichtlich an einer hinreichenden, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist schon darum mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Im Übrigen ist X.________ offenbar zwischenzeitlich verstorben. Jedenfalls verfasst sein Vertreter die Beschwerde (wie schon die Einsprache ans Verwaltungsgericht) im Namen der Erben, ohne zu belegen oder auch nur zu behaupten, dass er durch die Gesamtheit der Erben zur Beschwerdeführung bevollmächtigt wäre. Dies hat Auswirkungen auf die Kostenregelung. Gemäss Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG sind die Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei aber gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht. Unter den gegebenen Umständen sind die Kosten direkt dem Verfasser der Rechtsschrift aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.________ auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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