Tax appeal against remand decision declared inadmissible

2C_916/2011Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico9 nov 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X.________ AG appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal tax judgment that had remitted the case for further investigation regarding 2007 additional taxes. The appeal was signed only by the board president, who lacked sole signatory authority. The Federal Supreme Court held that the challenged remand decision was an interim decision and that no irreparable disadvantage or basis for immediate final judgment under Art. 93 BGG was shown. It therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs.

Massima Omnilex

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against a remand decision. A remand judgment is generally an interim decision. An appeal is only admissible if the appellant demonstrates a non-remediable disadvantage or, alternatively, that immediate admission would enable a final decision and avoid a substantial evidentiary procedure. The mere assertion that the material record already permits a final decision is insufficient where the lower court based the remand on incomplete fact-finding (consid. 2.2). If these requirements are not met, the Federal Supreme Court may decline to enter in simplified proceedings under Art. 108 BGG. Costs may be waived in exceptional circumstances under Art. 66(1) second sentence BGG (consid. 2.4).

Testo completo

{T 0/2}
2C_916/2011
2C_917/2011

Urteil vom 9. November 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herr Dr. iur. A.________,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuer 2007; direkte Bundessteuer 2007),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter,
vom 24. August 2011.

Erwägungen:

1.
Die X.________ AG unterliess es, in ihrer Steuererklärung 2007 die ihr von ihrem Verwaltungsratspräsidenten A.________ (gemäss Angaben in dessen persönlicher Steuererklärung) übertragenen Lebensversicherungen seiner beiden Söhne aufzuführen, weshalb gegen sie ein Nach- und Strafsteuerverfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2007 eröffnet wurde. Am 10. Juni 2010 auferlegte das Kantonale Steueramt Zürich der X.________ AG Nachsteuern von Fr. 7'063.20 (Staats- und Gemeindesteuern) und von Fr. 3'319.85 (direkte Bundessteuer), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. März 2011. Mit Einzelrichterurteil vom 24. August 2011 hiess das Verwaltungsgericht die dagegen erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staats- und Gemeindesteuern, Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) teilweise gut, soweit es darauf eintrat; die Sache wurde an das kantonale Steueramt zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Dagegen gelangte A.________ namens der X.________ AG mit Beschwerde vom 5. November 2011 ans Bundesgericht, das weder einen Schriftenwechsel noch sonstige Intruktionsmassnahmen angeordnet hat.

2.
2.1 Die namens der X.________ AG eingereichte Beschwerdeschrift trägt allein die Unterschrift von A.________; dieser ist zwar Verwaltungsratspräsident, verfügt jedoch nicht über das Einzelzeichnungsrecht. Es erübrigt sich indessen, eine Rechtsschrift, die von einem zweiten Kollektivzeichnungsberechtigten unterzeichnet ist, oder eine gültige Vollmacht der Beschwerdeführerin an A.________ nachzufordern; die Beschwerde erweist sich nämlich ohnehin als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2.2 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid und mithin um einen Zwischenentscheid (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Die dagegen gerichtete Beschwerde ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann zulässig, wenn das Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Inwiefern das angefochtene Urteil für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, ist nicht ersichtlich. Was Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG betrifft, macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege klares bewiesenes Recht vor, das sofort zu einem Endentscheid zu ihren Gunsten mit definitiver Ablehnung des Nachsteuerverfahrens und damit zur Einsparung von weiterem Aufwand und Zeit führen würde. Sie verkennt dabei, dass der Rückweisungsentscheid mit fehlender Sachverhaltsermittlung bezüglich der Frage, welche Versicherungserträge konkret an sie zediert worden seien, begründet wird, wobei das Verwaltungsgericht nicht zuletzt der in der Beschwerde unter dem Titel "klares bewiesenes Recht" hervorgehobenen, anscheinend im Jahr 2002 erfolgten Zedierung der Erträge aus zwei (der insgesamt vier) betroffenen Versicherungsverträge massgeblich Rechnung trug. Wie der Rechtsstreit gestützt auf die vorliegende Beschwerdeschrift, die ohnehin den formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG kaum genügen dürfte, vor Bundesgericht zu einem Abschluss gebracht werden könnte, bleibt unerfindlich. Auch die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht erfüllt.

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Umstände rechtfertigen es, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Parole chiave

taxationadditional taxationadmissibilityinterim decisionremandnon-entrycourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the cantonal remand judgment was admissible under Art. 93 BGG.

Decisione estratta

The remand judgment was an interim decision, and no irreparable harm or grounds for immediate final judgment were shown; the appeal was therefore inadmissible.

Motivazione estratta

A remand decision is an interim decision. The appellant did not demonstrate a non-remediable disadvantage, and its argument that the case could be finally decided in its favor did not satisfy Art. 93(1)(b) BGG because the factual findings were incomplete.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged.

Decisione estratta

No court costs were imposed.

Motivazione estratta

The circumstances justified waiving costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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