Appeal withdrawn; costs and compensation ordered

2C_84/2007Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico31 mag 2007Withdrawn

Sintesi

The appellant withdrew its public-law appeal and subsidiary constitutional complaint against the cantonal administrative court judgment concerning the procurement of ticket machines. The Federal Supreme Court therefore declared the proceedings closed. Treating the appellant as the unsuccessful party for costs purposes, it imposed a court fee of CHF 1,500 on it. It also ordered the appellant to pay the respondent CHF 10,000 in party compensation for necessary submissions in the federal proceedings.

Regest

Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 65, 66 Abs. 1–3 und Art. 68 Abs. 1–3 BGG: Rückzug der Beschwerde; Abschreibung des Verfahrens durch Verfügung des Instruktionsrichters bzw. Abteilungspräsidenten. Der vorbehaltlose Beschwerderückzug führt kostenrechtlich dazu, dass die beschwerdeführende Partei als unterliegend gilt und die Gerichtskosten zu tragen hat. Die obsiegende Gegenpartei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit ihr durch den Prozess notwendige Kosten entstanden sind, namentlich für eine Vernehmlassung oder weitere Stellungnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren.

Testo completo

{T 0/2}
2C_84/2007 /ble

Verfügung vom 31. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Daniela Lutz,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn,
Z.________ AG,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.

Gegenstand
Submission,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer, vom 8. Februar 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde der X.________ AG vom 21. März 2007 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. Februar 2007 betreffend Vergabe der Lieferung und Installation von Billettautomaten auf dem Netz der Y.________ AG,
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2007, worin sie mitteilt, dass sie die Beschwerde vom 21. März 2007 zurückzieht,

in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass die Beschwerdeführerin aufgrund des vorbehaltlos erklärten Beschwerderückzugs für die Kostenregelung als unterliegende Partei zu betrachten ist,
dass ihr die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 bis 3 BGG),
dass die als obsiegende Partei zu betrachtende Beschwerdegegnerin durch einen Rechtsanwalt unter anderem eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und eine Vernehmlassung zur Beschwerde ausarbeiten und einreichen liess und ihr insofern durch den Rechtsstreit (notwendige) Kosten entstanden sind, welche ihr durch die Beschwerdeführerin zu ersetzen sind (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG),

verfügt:
1.
Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt erklärt.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

public procurementappeal withdrawalcourt costsparty compensationproceedings terminated