Revocation of settlement permit and family reunification denied

2C_75/2009Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico2 lug 2009Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court dismissed the appeal in an immigration case concerning revocation of a settlement permit and a rejected family reunification request. It upheld the finding that the applicant had failed to disclose that the marital common household had ended before the settlement permit was granted, making the permit revocable for deception. The Court also found the revocation proportionate. Because no enforceable right to a residence permit or to family reunification remained, it did not enter into the alternative requests. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 2,000.

Massima Omnilex

Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG; revocation of a settlement permit obtained by false statements or concealment of material facts. A permit may be revoked where the foreign national, by failing to disclose the decisive breakdown of the marital common household, has created the appearance of entitlement to the permit; the relevant omission need not concern the existence of the marriage itself, but may lie in the concealment of circumstances decisive for the legal basis of stay. The revocation is proportionate where the person has no special integration in Switzerland, has spent the main part of life abroad, and return does not appear unreasonable (consid. 3). Once the settlement permit falls, there is no enforceable claim to a residence permit under Art. 4 ANAG or to family reunification under Art. 17 ANAG and Art. 8 EMRK; such requests are then inadmissible in public law appeal proceedings (consid. 4-5).

Testo completo

{T 0/2}
2C_75/2009

Urteil vom 2. Juli 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG) / Familiennachzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
vom 17. Dezember 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1968) hielt sich seit Mai 1997 in Deutschland auf, wo er ein Asylgesuch gestellt hatte. Nachdem dieses abgelehnt wurde, reiste er im Oktober 1999 illegal in die Schweiz ein und heiratete zwei Monate später die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1956). Daraufhin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 1. Februar 2005 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Gestützt auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren vom Juni 2005 wurde die Ehe am 28. Oktober 2005 geschieden.
Im November 2006 heiratete X.________ seine in der Heimat wohnhafte Landsfrau Z.________ (geb. 1969), mit welcher er schon früher zusammengelebt hatte. Aus dieser Beziehung waren die 1991 und 1996 geborenen Töchter A.________ und B.________ hervorgegangen. Im Januar 2007 ersuchte er um Nachzug seiner neuen Ehefrau sowie der beiden Töchter. Am 31. August 2007 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch ab und widerrief zudem die Niederlassungsbewilligung von X.________ bei gleichzeitiger Ansetzung einer Ausreisefrist. Die hiegegen im Kanton - beim Regierungsrat und Verwaltungsgericht - erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Februar 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den in dieser Sache zuletzt ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2008 aufzuheben. Es sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten; eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ausserdem sei der beantragte Familiennachzug zu bewilligen; eventualiter sei die Sicherheitsdirektion anzuweisen, dieses Gesuch materiell zu prüfen.
Das Bundesamt für Migration sowie die Staatskanzlei des Kantons Zürich - für den Regierungsrat - stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Sicherheitsdirektion hat sich nicht vernehmen lassen.

2.
Gegen den Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die rechtzeitig eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4 mit Hinweis). In analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG (SR 142.20) ist auf den im August 2007 verfügten Widerruf - ebenso wie für den im Januar 2007 beantragten Familiennachzug - das bis zum 31. Dezember 2007 geltende materielle Recht anwendbar (Urteil 2C_235/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 1.2).

3.
3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, in der Fassung vom 8. Oktober 1948, AS 1949 I 221 227) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (vgl. dazu allgemein BGE 112 Ib 161; Urteile 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 165 S. 889, und 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004, in: Pra 2005 Nr. 100 S. 716). Der Regierungsrat ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit der Schweizer Bürgerin von vornherein bloss eine sog. Ausländerrechtsehe geschlossen und in seiner Heimat gleichzeitig eine "Parallelfamilie" geführt hatte, was er den Schweizer Behörden vorenthalten habe. Das Verwaltungsgericht lässt dies offen. Es ist aber der Auffassung, die Ehe mit der Schweizer Bürgerin sei bereits vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. vor Ablauf der fünf Jahre nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990, AS 1991 1034 1043) nur noch der Form halber aufrechterhalten worden. Der gemeinsame Haushalt habe längstens bis Ende 2003 gedauert. Dies habe der Beschwerdeführer den Fremdenpolizeibehörden absichtlich verschwiegen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behauptung der Sicherheitsdirektion, dass er ab 2003 nicht mehr zusammen mit der Schweizer Ehefrau gewohnt habe, treffe nicht zu. Die Auffassung der Behörde habe das Verwaltungsgericht denn auch nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer übersieht allerdings die Feststellung der Vorinstanz bzw. setzt sich mit ihr nicht auseinander, dass spätestens ab Ende 2003 kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden hatte. Ihre Feststellung erweist sich nicht als offensichtlich falsch (vgl. Art. 97 und 105 BGG). Unter anderem hat die frühere Ehefrau, die dem Beschwerdeführer noch nach der Scheidung durchaus wohl gesonnen war und ihn daher bei den Behörden auch nicht anschwärzte, anlässlich ihrer Befragung vom 8. Juni 2007 erklärt, dass er ab etwa 2003/2004 nicht mehr bei ihr gewohnt hatte. Dazu passt auch, dass weniger als fünf Monate nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung bereits ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht wurde und ein Jahr nach der Scheidung die Eheschliessung mit der früheren Lebensgefährtin, die in der Türkei lebt, stattfand.
Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, er habe ab 2003 regelmässig in einer zweiten Unterkunft in K.________ übernachten müssen, weil er wegen seinen späten Arbeitszeiten in der Gastronomie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die eheliche Wohnung nach Zürich habe zurückkehren können. Es fällt aber auf, dass er während der Ehe nie eine Arbeitsstelle in Zürich oder näherer Umgebung angenommen hatte, sondern trotz der behaupteten Probleme für die Heimfahrt, der Kosten für eine Zusatzunterkunft und häufig wechselnder Arbeitgeber immer nur im Raum K.________ tätig war. Dabei hätte er seine Tätigkeit als Küchenhilfe oder Pizzaiolo durchaus auch in Zürich ausüben können. Demnach durften die Vorinstanzen dem Einwand des Beschwerdeführers mit Blick auf die von den Vorinstanzen dargestellten Gesamtumstände keine weitere Bedeutung beimessen.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 7 Abs. 1 ANAG, wonach ein Zusammenwohnen nicht verlangt werde, ist unbehelflich. Immerhin hätte er die Fremdenpolizeibehörden spätestens bei Beantragung der Niederlassungsbewilligung auf die erwähnte Trennung hinweisen müssen, was er aber unterlassen hat. Das Antragsformular hat im Übrigen die ausdrückliche Frage nach einem gemeinsamen Haushalt enthalten, welche der Beschwerdeführer den Feststellungen der Vorinstanz zufolge somit wahrheitswidrig beantwortet hat.

3.3 Wie die Vorinstanzen richtig ausgeführt haben, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er in der Schweiz überdurchschnittlich integriert wäre. Ausserdem hat er den wesentlichen Teil seines Lebens in der Heimat verbracht, wo seine aktuelle Ehefrau und die Kinder bisher immer gelebt haben. Er verfügt auch nicht über einen Beruf, den er nur in der Schweiz und nicht in seiner Heimat ausüben kann. Die Verhältnisse in der Türkei lassen auch nicht den Schluss zu, dass ihm eine Rückkehr dorthin unzumutbar wäre. Zur Ergänzung wird auf die zutreffenden Ausführungen und Rechtsprechungshinweise in den Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des Regierungsrates, auf den die Vorinstanz wiederholt Bezug nimmt, verwiesen.

4.
Erweist sich nach dem Dargelegten der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als zulässig, besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die kantonale Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung des Aufenthaltes (Art. 4 ANAG). Gegen die Verweigerung einer solchen Bewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ausgeschlossen. Auf das betreffende Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten (vgl. erwähntes Urteil 2C_235/2008 E. 3).

5.
Mit dem Hinfall der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist auch dem für Ehefrau und Kinder gestellten Nachzugsgesuch sowohl nach Art. 17 ANAG als auch nach Art. 8 EMRK die Grundlage entzogen. Auf das entsprechende Beschwerdebegehren ist daher mangels eines Rechtsanspruches ebenfalls nicht einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; erwähntes Urteil 2C_235/2008 E. 3). Das gilt auch für das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung, zumal der Beschwerdeführer keine formelle Rechtsverweigerung oder andere geeignete Rügen geltend macht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG; Urteile 2C_190/2008 vom 23. Juni 2008 E. 3 und 2C_126/2007 vom 18. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.
Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Sie kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung behandelt werden.
Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Merz

Parole chiave

settlement permitrevocationconcealment of factsfamily reunificationproportionalitycommon householdinadmissibilitypublic law appealcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the settlement permit could be revoked because it had been obtained by false statements or concealment of material facts.

Decisione estratta

The revocation was permissible because the applicant had failed to disclose that the common household had ended before the settlement permit was granted.

Motivazione estratta

The Court accepted the factual finding that no common household existed from at least the end of 2003. By not informing the migration authorities when applying for settlement and by answering the form falsely, the applicant concealed a material fact relevant to the permit.

Questione giuridica chiave

Whether the revocation of the settlement permit was proportionate.

Decisione estratta

The revocation was proportionate.

Motivazione estratta

The applicant had no exceptional integration in Switzerland, had spent most of his life abroad, his current family lived in Turkey, and no special professional dependence on Switzerland was shown; return was not unreasonable.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant was entitled to a residence permit after the settlement permit was revoked.

Decisione estratta

No enforceable right to a residence permit existed, so the Federal Court would not enter into the alternative request.

Motivazione estratta

Under the applicable law, the grant of a residence permit lies within the cantonal authority's discretion once no settlement permit subsists.

Questione giuridica chiave

Whether the family reunification request for the spouse and children could still be examined or granted.

Decisione estratta

The request lacked a legal basis once the settlement permit fell away; the court also would not order a merits examination.

Motivazione estratta

Without a settlement permit, neither the statutory family reunification claim nor an Article 8 ECHR claim remained. No formal denial-of-justice arguments were raised against refusal to examine the file.

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